40 % der Online-Händler können den Erfolg ihrer Marketingmaßnahmen nicht nachvollziehenWie man seinen Umsatz steigern kann, ist für Online-Händler eine bedeutende Frage. Zur Abhebung von der Konkurrenz setzen 82 % der Händler mindestens ein Marketing-Instrument zur Bekanntmachung ihres Online-Angebots sowie zur Kundenbindung ein. Dabei zeigen der Newsletter-Versand sowie die Beteiligung in sozialen Netzwerken das größte Wachstumspotenzial, während derzeit noch die Suchmaschinen-Optimierung (SEO) und -Werbung (SEA) die am häufigsten eingesetzten Marketing-Maßnahmen sind. Aufbauend auf einer Befragung von rund 700 Online-Händlern zu deren Einsatz von Online-Marketing- und Web-Controlling-Maßnahmen hat ibi research an der Universität Regensburg die Ergebnisse in der Studie „So steigern Online-Händler ihren Umsatz - Fakten aus dem deutschen Online-Handel“ zusammengefasst. Die Studie zeigt Trends und wichtige Entwicklungen auf. Die Studie deckt auf, dass Online-Händler sich erst seit wenigen Jahren auf die Optimierung ihres Web-Auftritts für Suchmaschinen konzentrieren. Während kleinere Händler häufig selbst optimieren, holen sich mittlere und größere Händler dabei externe Unterstützung ins Haus. Allerdings können immerhin knapp 40 % der Händler den Erfolg von Marketing-Maßnahmen bislang nicht nachvollziehen. So ist die derzeit größte Herausforderung beim Marketing aus Händlersicht neben der Identifizierung von Keywords die Erfolgsmessung einzelner Marketing-Kampagnen.
Die Studie zeigt zudem, dass Händler künftig mehr Geld für Web-Controlling-Lösungen einplanen. Auch für Schulungen, Workshops und externe Beratungen sehen die Händler steigende Ausgaben. Web-Controlling wird der Ausgabenentwicklung folgend für Händler in den kommenden Jahren weiter an Bedeutung gewinnen.
Dies sind einige Ergebnisse der Studie „So steigern Online-Händler ihren Umsatz“. Unter folgendem Link können Sie die vollständigen Ergebnisse kostenlos herunterladen: www.ecommerce-leitfaden.de/web-controlling
|
Widerrufsrecht im WandelIm Gespräch mit Dr. Volker Baldus, janolaw AG, www.janolaw.de
Herr Dr. Baldus, das Widerrufsrecht befindet sich seit Jahren im Wandel, so dass man fast schon den Sinn und Zweck aus den Augen verloren hat. Wozu dient das Widerrufsrecht? Das deutsche Widerrufsrecht basiert auf europarechtliche Vorschriften und soll Verbraucher vor typischen Gefahren des Fernabsatzes (z.B. Onlineshopping, Teleshopping, Katalogbestellungen etc.) bewahren. Beim Fernabsatz befinden sich die Vertragsparteien (Käufer und Verkäufer) und die Kaufsache nicht an einem Ort. Der Käufer hat also nicht wie in einem Ladengeschäft die Möglichkeit, die Ware anzufassen oder anzuprobieren. Entschließt sich der Käufer in einem Ladengeschäft zum Kauf, dann ist er an den Kaufvertrag auch gebunden. Es gibt in diesen Fällen kein Widerrufsrecht und der Käufer ist bei einem Umtauschwunsch (Stichwort "Kaufreue") auf die Kulanz des Verkäufers angewiesen. Der alte Rechtsgrundsatz "geschlossene Verträge sind einzuhalten" wird aber bei modernen Fernabsatzverträgen zugunsten des Verbrauchers aufgeweicht. Grund: Ein Kunde muss sich zunächst auf die Bilder und die Produktbeschreibung im Online-Shop bzw. Katalog verlassen und kann die Ware erst nach dem abgeschlossenen Kaufvertrag und Versand überprüfen. Ohne ein Widerrufsrecht müsste er z.B. die Jeans, die er vorher nicht anprobieren konnte und nun daheim nicht passt, behalten. Es wäre unwahrscheinlich, dass ein Käufer in solchen Fällen noch einmal einen Einkauf über das Internet tätigen würde. Daher nutzt das Widerrufsrecht mittelbar auch den Shopbetreibern. Das Gesetz verpflichtet die Händler dazu, ihre Käufer über dieses Recht umfassend zu informieren und stellt dafür eine Muster-Widerrufsbelehrung zur Verfügung.
Am 4. August 2011 ist eine überarbeitete Muster-Widerrufsbelehrung in Kraft getreten. Welchen Anlass gab es für die Neuregelung? Der deutsche Gesetzgeber hat als Reaktion auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2009 ein Gesetz zur Änderung der Wertersatzvorschriften verabschiedet, das am 4. August 2011 in Kraft getreten ist. Der EuGH hat die alte deutsche Regelung beanstandet und verlangt, das ein Verbraucher, der sein Widerrufsrecht ausübt, nicht generell zum Wertersatz für die Nutzung der Ware verpflichtet werden darf. Durch die nun gültige Neueregelung muss ein Verbraucher Wertersatz für gezogene Nutzungen (d.h. Gebrauchsvorteile) oder für die Verschlechterung nur leisten, wenn er die Kaufsache "übergebührlich" genutzt hat. Dies muss der Verkäufer dem Kunden jedoch im Streitfall nachweisen. In der Gesetzessprache heißt es, dass die Ersatzpflicht nur eintreten soll, wenn der Verbraucher die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die "Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware" hinausgeht. So darf man z.B. eine Kamera zuhause einmal testen, aber nicht zwei Wochen mit den Urlaub nehmen. Dieser Passus muss künftig in allen Belehrungstexten im Rahmen der Widerrufs- bzw, Rückgabefolgen auftauchen und dient daher als Kontrollinstrument, ob ein aktueller Text benutzt wird. Es gibt eine Übergangsfrist von drei Monaten, d.h innerhalb dieses Zeitraums können die alten gegen die neuen Belehrungen ausgetauscht werden. Erst nach Ablauf dieser Frist am 4. November 2011 können veraltete Belehrungstexte abgemahnt werden.
Die Frage nach der Wertersatzpflicht beschäftigte bereits den Bundesgerichtshof. Welche Konsequenzen hat das sog. Wasserbett-Urteil für Online-Händler? In dem Fall ging es um einen Händler, der Wasserbetten über das Internet zum Verkauf anbietet. Ein Kunde erwarb ein Wasserbett zum Preis von 1.265 Euro und füllte es daheim mit Wasser auf, um es auszuprobieren. Anschließend widerrief er den Kaufvertrag. Da der Händler nach seinen Angaben das Bett nicht mehr als Neuware verkaufen konnte, hielt er vom Kaufpreis 1.007,- Euro als Wertersatz zurück. Auf die Wertersatzverpflichtung ist der Kunde auch bei Vertragsschluss im Rahmen der Widerrufsbelehrung hingewiesen worden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat aber im November 2010 entschieden, dass den Käufer keine Wertersatzpflicht trifft und der Händler zur Rückzahlung des vollständigen Kaufpreises verpflichtet ist. Ein Käufer muss die Gelegenheit haben, die im Internet gekaufte Ware auch zu prüfen und auszuprobieren, weil er sie vor Vertragsschluss nicht sehen kann. Der Aufbau des Betts und die Befüllung der Matratze dienten lediglich der Überprüfung. Das wirtschaftliche Risiko, das durch die erlaubten Überprüfungen möglicherweise ein Wertverlust eintritt, trägt also der Verkäufer.
Welche Vorteile bringt die Nutzung der Muster-Widerrufsbelehrung mit sich? Die Muster-Widerrufsbelehrung wurde bereits am 11. Juni 2010 in den Rang eines formellen Gesetzes "befördert", damit sie von deutschen Gerichten künftig nicht mehr in Teilen für unwirksam erklärt werden kann. Hier lag nämlich das Hauptproblem der alten Muster-Widerrufsbelehrung, die lediglich den Rang einer Verordnung inne hatte und daher vor Gerichten wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht angegriffen werden konnte. Dies war eine der Ursachen für die Abmahnwellen der letzten Jahre, die aus einem als Hilfsmittel zur Verfügung gestellten Muster einen Alptraum für Online-Händler machte. Das deutsche Widerrufsrecht ist schwer lesbar in den §§ 312ff, 355 ff. BGB geregelt und verpflichtet den Verkäufer dazu, den einkaufenden Verbraucher (Unternehmer profitieren nicht vom Widerrufsrecht) über Widerrufsfristen, Wertersatz, Tragung der Rücksendekosten etc. genau zu informieren. Da diese Vorschriften für den Laien nur schwer nachvollziehbar, geschweige denn schriftlich darstellbar sind, hat der Gesetzgeber den Händlern einen Mustertext aus verschiedenen Textbausteinen zur Verfügung gestellt. Es steht dem Händler frei, ob er dieses Muster nutzen oder eine eigene Belehrung erstellen möchte. Aus eigenem Interesse sollte er aber auf die Muster-Widerrufsbelehrung zurückgreifen, um nicht wegen einer unvollständigen oder falsch formulierten Belehrung abgemahnt zu werden.
Wer muss eigentlich im Fall des Widerrufs die Kosten der Hinsendung tragen? Das Gesetz verliert zu diesem praktisch relevanten Punkt kein Wort. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im April 2010 in einem auch für die deutschen Gerichte verbindlichen Urteil ausgeführt, dass der Verkäufer im Fall des Widerrufs die Kosten der Hinsendung zu tragen hat. Bei den Hinsendekosten handelt es sich um die Versandkosten, die der Kunde zusätzlich zum Kaufpreis zahlen muss. Die Versandkosten muss der Verkäufer zusammen mit dem Kaufpreis dem Kunden nach Ausübung des Widerrufsrechts erstatten. Der Gesetzgeber hat die Neuregelung des Wertersatzes nicht dazu genutzt, einen Hinweis auf die Kostentragungspflicht des Verkäufers bzgl. der Hinsendekosten in den Text der neue Muster-Widerrufsbelehrung aufzunehmen.
Und wer zahlt die anfallenden Versandkosten, die im Fall des Widerrufs durch Rücksendung der Ware entstehen? Bei den Rücksendekosten ist die Rechtslage etwas differenzierter. Wer die Kosten der Rücksendung bei Waren im Wert bis 40 Euro dem Kunden auferlegen möchte, muss nach der herrschenden Rechtsprechung auch eine diesbezügliche vertragliche Regelung in seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufnehmen und gleichzeitig in seiner Widerrufsbelehrung über diese Regelung informieren. Achtung: beim Rückgaberecht, das der Verkäufer anstelle des Widerrufsrechts einsetzen kann, ist eine Auferlegung der Rücksendekosten nicht möglich. Bei der sog. 40 Euro Klausel handelt es sich um einen deutschen Sonderweg, der Online Händler nun teuer zu stehen kommt. Nach europäischem Recht ist vorgesehen, dass der Käufer im Fall des Widerrufs immer die Kosten der Rücksendung und der Verkäufer im Gegenzug die Kosten der Hinsendung zu tragen hat. Den nationalen Gesetzgebern stand es aber frei, strengere Verbraucherschutzvorschriften zu verabschieden. Deutschland hat sich für die umständliche 40 Euro Regelung entschieden, so dass Verkäufer von teuren Waren nun im Fall des Widerrufs mit den Hin- und Rücksendekosten belastet sind. Aufgrund einer am 23. Juni 2011 vom Europaparlament verabschiedeten Verbraucherrichtlinie, die der deutsche Gesetzgeber voraussichtlich bis 2013 umsetzen wird, wird diese Regelung aber bald der Vergangenheit angehören. Der Käufer muss dann immer die Kosten der Rücksendung tragen, dem Händler steht es aber frei, diese Kosten z.B. aus Werbungsgründen freiwillig zu übernehmen.
|
E-Payment-Barometer: Kontaktloses Bezahlen bald umsatzstärker als Bargeld?Händler setzen bei Kontaktloszahlung auf Kreditkartenfirmen
Immer mehr Kunden kaufen und bezahlen online – zunehmend auch unterwegs. Händler sind sich bereits heute bewusst, dass zum mobilen Shopping unweigerlich auch mobiles Bezahlen gehört. So können sich laut dem aktuellen E-Payment-Barometer 86 Prozent der befragten Händler vorstellen, kontaktlose Zahlungen per Karte oder Mobiltelefon zu akzeptieren. Das E-Payment-Barometer ist eine gemeinsame Befragung von ibi research, dem Wirtschaftsmagazin Der Handel und MasterCard.
Grundvorrausetzung für das kontaktlose Bezahlen per Near-Field-Communication-Technologie (NFC) ist laut 63 Prozent der Befragten die schnelle Zahlungsabwicklung. Daneben spielen die Kosten des Verfahrens sowie der Schutz vor Zahlungsausfällen eine wichtige Rolle. 85 Prozent der Händler trauen renommierten Kreditkartenorganisationen wie MasterCard am ehesten zu, kontaktlose Bezahlsysteme im Markt zu etablieren. Aus Sicht der Händler wird sich kontaktloses Bezahlen im Markt schneller durchsetzen, wenn dazu kein zweites Terminal notwendig und die Nutzung für Kunden einfach und komfortabel ist.
„Die Umfrageergebnisse verdeutlichen, dass dem kontaktlosen Bezahlen die Zukunft gehört. Die Mehrheit der Befragten erwartet zwar nicht, dass kontaktloses Bezahlen die bisherige Kartenzahlung aus dem Markt verdrängen wird. Dennoch schätzen rund 42 Prozent der befragten Händler, dass bis zum Jahr 2020 die kontaktlose Zahlung umsatzstärker als die Bargeldzahlung sein wird“, sagt Dr. Georg Wittmann, Senior Consultant bei ibi research. Laut der aktuellen Befragung ist die Kreditkartenzahlung nach wie vor eines der bevorzugten Zahlverfahren auf Händlerseite. Hier spielen vor allem die hohe Akzeptanz, der Schutz vor Zahlungsausfällen und die Kosten des Verfahrens eine entscheidende Rolle.
Die Ergebnisse finden Sie im Internet unter: www.ibi.de/E-Payment-Barometer
|
Facebook-Ads – Die Social Media werden kommerziellEin Buchvorstellung von Stephan Meixner
Werbeanzeigen auf Facebook buchen: Im ersten Moment mag das für viele Leser ein klein wenig komisch klingen. Schließlich besagen doch zahlreiche Fachbücher, dass Werbung in Social Networks völlig anders funktioniert als man beim Online-Marketing gewohnt ist. Dennoch können Werbetreibende auf Facebook – vergleichbar zu Google AdWords – "normale" Anzeigen buchen, um für ihre Produkte und Services zu trommeln. Dabei sollten Unternehmen doch den Dialog mit ihren Kunden – im Facebook-Jargon auch "Fans" genannt – suchen und Nutzer über Contests, Votings und Umfragen direkt in unternehmenskritische Bereiche wie die Produktentwicklung einbinden.
So weit, so richtig. Allerdings führen Kundendialoge nur dann zu einem validen Ergebnis, wenn sich auch eine kritische Masse von Internetnutzern an solchen Facebook-Aktionen beteiligt. An irgendeinem Punkt also müssen Unternehmen erst einmal dafür sorgen, dass Internetnutzer überhaupt von solchen Aktionen erfahren und beispielsweise die eigene Unternehmensseite auf Facebook – sprich die Fanpage – entdecken. Und genau an diesem Punkt kommen Facebook-Ads ins Spiel. Diese Werbeanzeigen sind ein probates Mittel, um zum Beispiel die eigene Fanpage auf Facebook zu bewerben. Das Anzeigenformat eignet sich aber auch, um Produkte und Services außerhalb des Facebook-Kosmos anzupreisen: beispielsweise Produkte aus einem Online-Shop.
Für erfolgreiche Kampagnen muss man allerdings zwei Spielregeln verinnerlichen. Zum einen gilt: Facebook-Ads sind immer nur Mosaiksteinchen eines gelungenen Online-Auftritts. Wer keine interessanten Produkte bewerben kann oder auf seiner Fanpage mit Mehrwerten geizt, wird auch mit Facebook-Ads keinen Erfolg haben. Die andere Grundregel wiederum lautet: Eine feste Erfolgsformel gibt es nicht. Selbst wenn Unternehmen ihre Zielgruppe auf Facebook erreichen und spannende Services bieten, werden einige Anzeigen besser funktionieren als andere. Werbetreibende müssen daher in erster Linie eines: Testen, testen und nochmals testen. Das Rüstzeug dazu liefert das Buch "facebook-Ads – Werbung unter freunden".
"Diese Anzeige gefällt mir": Alle Werbemittel im Überblick
Facebook bietet Werbetreibenden prinzipiell drei verschiedene Werbeformate an, die sich für Kampagnen in dem Social Network buchen lassen:
- Marketplace Ads
- Sponsored Stories
- Premium Ads (auch bekannt als Engagement Ads)
Die ersten beiden Werbeformen können Interessenten selbst gestalten und über das so genannte "Self-Service-Tool“ von Facebook buchen, das sich im Social Network unter http://www.facebook.com/advertising/ beziehungsweise dem Menüpunkt "Werbung“ in der unteren Navigationsleiste auf jeder Facebook-Seite aufrufen lässt.
Die dritte Werbform – die Premium beziehungsweise Engagement-Ads – dagegen stellt Facebook nur ausgewählten Werbepartnern zur Verfügung. Voraussetzung dafür ist, dass Werbetreibende mindestens 10.000 US-Dollar Marketing-Budget (umgerechnet etwa 7.000 Euro) investieren. Für dieses Geld sichern sich Werbetreibende aber den Vorteil, dass ihre Anzeigen immer auf den Startseiten der einzelnen Nutzer erscheinen: also direkt neben dem zentralen Newsfeed, der als Startseite nach dem Log-in voreingestellt ist. Die Anzeigen aus dem Self-Service-Tool von Facebook dagegen erscheinen meist nur auf Profilseiten von Mitgliedern, die im Vergleich zum zentralen News-Feed deutlich weniger und oftmals kürzer besucht werden. Engagement Ads können zudem Rich-Media-Inhalte wie Videos oder Umfragen enthalten, während Self-Service-Ads nur aus einer frei wählbaren Grafik und einem individuellen Anzeigentext bestehen.
Für die meisten Leser dürften Engagement- Ads – trotz einiger Vorzüge – dennoch kaum interessant sein, da sich diese Werbeform überwiegend an erfahrene Facebook-Marketer mit fetten Budgets richtet. Es ist jedenfalls kein Zufall, dass vor allem große Marken wie eBay auf Facebook mit Engagement-Ads werben. Bei den Kapiteln zur Werbemittelgestaltung und Kampagnensteuerung liegt daher der Schwerpunkt auf den Werbeformen Marketplace-Ads sowie den Sponsored -Stories, die jedermann für kleines Geld buchen und ausprobieren kann.
Achtung: Sponsored-Stories sind nur für Betreiber einer Facebook-Fanpage oder Anbieter einer Facebook-App buchbar, die mit Werbung im Social Network neue Fans für ihre Facebook-Angebote gewinnen möchten. Mit den Marketplace-Ads dagegen lassen sich neben Facebook-Angeboten auch externe Seiteninhalte bewerben: beispielsweise Homepages oder Online-Shops. Weiterer Unterschied: Marketplace-Ads erscheinen meist im Viererpack, während Sponsored Stories darüber einzeln platziert werden.
Marketplace-Ads Die Marketplace-Ads bestehen prinzipiell aus drei unterschiedlichen Komponenten. Neben dem eigentlichen Anzeigentext können Unternehmen noch mit einem Anzeigentitel werben. Dazu ist es möglich, ein Anzeigenbild nach Wahl in das Werbemittel zu integrieren. Damit unterscheiden sich Facebook-Ads schon einmal deutlich von anderen Online-Werbemaßnahmen wie Google AdWords, bei denen Werbetreibende nur reine Textanzeigen buchen können.
Prinzipiell gilt: Für den eigentlichen Anzeigentext stehen maximal 135 Zeichen zur Verfügung, Bilder wiederum dürfen maximal eine Auflösung von 110 Pixel Breite und 80 Pixel Höhe haben. Diese Grundsätze gelten für alle Werbetreibenden, egal, ob nun externe Seiteninhalte beworben werden sollen oder Inhalte aus dem Facebook-Kosmos wie die eigene Fanpage. Je nach Werbeziel bietet Facebook allerdings unterschiedliche Anzeigenoptionen an.
Sponsored Stories – Facebook-Nutzer werden zu Werbeträgern Die Werbeform "Sponsored Stories" unterscheidet sich deutlich von den Marketplace Ads, bei welchen Werbetreibende vergleichbar zu Google AdWords-Anzeigen ihre Anzeigen selbst texten. Bei den Sponsored Stories sind im direkten Vergleich die Darstellungsoptionen deutlich begrenzter. Dennoch können sich auch Sponsored Stories als interessantes Werbemittel entpuppen, da diese Werbeform auf dem Prinzip des Empfehlungsmarketings basiert. Allerdings müssen sich Werbetreibende über die folgenden zwei Punkte im Klaren sein:
Sponsored-Stories kommen als Werbemittel nur für Unternehmen in Frage, die selbst eine Fanpage auf Facebook betreiben und ihren Auftritt im Social Network über bezahlte Anzeigen bewerben möchten.
Gesponserte Meldungen werden maximal allen Freunden der bestehenden Fans angezeigt, da diese Option bei den Targeting-Kriterien voreingestellt ist. Sponsored Stories leben davon, dass die Profilfotos von Freunden in den Anzeigen erscheinen. Diese Werbeform führt daher meist zu deutlich höheren Klickraten, eignet sich aber nur bedingt zum Aufbau von Reichweite.
Facebook-Targeting: Die Zielgruppe im Visier Wer Werbung bucht, hat in der Regel eine klare Zielgruppe vor Augen, die das beworbene Produkt künftig kaufen oder einen bestimmten Service nutzen soll. Bevor Unternehmen daher Geld für Werbeschaltungen bezahlen, werden traditionell erst zielgruppenaffine Umfelder definiert. Wenn beispielsweise ein Autobauer ein neues Modell auf den Markt bringt, werden gerne Anzeigen in Print-Magazinen wie Auto Bild oder Sport Bild geschaltet. Schließlich ist die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, dass Verbraucher mit Interesse an neuen Autos solche Magazine lesen und sich durch die Anzeige für das beworbene Modell interessieren. Es ist für einen Autokonzern daher in jedem Fall sinnvoller, in Automagazinen zu werben als beispielsweise in Zeitschriften, die sich an Hobby-Gärtner oder Angler wenden. Allerdings gibt es keine Garantie, dass eine Anzeige auch wirklich die passende Zielgruppe erreicht. Schließlich kann ein Automagazin auch ein Teenager lesen, der sich zwar für Autos interessiert, in absehbarer Zeit aber niemals ein Auto kaufen wird. Bei solchen Fällen spricht man in der Werbung von Streuverlusten: Werbetreibende bezahlen für eine Anzeige, deren Wirkung letztlich aber verpufft und beispielsweise keine Käufe auslöst. Auch beim Online-Marketing haben Werbetreibende traditionell mit Streuverlusten zu kämpfen, wenn sie zielgruppenaffine Umfelder für ihre Werbung buchen. Schließlich wird auch dann zum Beispiel Werbung für Autos auf einem Online-Portal wie autobild.de ausgeliefert, wenn ein Kind die Website aufruft und eine Werbeeinblendung – die so genannte "Ad Impression" – generiert wird. In diesem Fall wird eine Anzeige an ein Kind ausgeliefert, das sich in den nächsten Jahren keinen Neuwagen anschaffen wird. Auch auf Facebook haben Werbetreibende immer mit klassischen Streuverlusten zu kämpfen, diese lassen sich aber über die sogenannte Targeting-Option (target = englisches Wort für zielen) eindämmen. Das geht, weil Werbetreibende – vereinfacht gesagt – statt Werbeumfeldern wie Bild.de direkt Zielgruppen buchen: beispielsweise Männer zwischen 18 und 24 Jahren, die sich für Neuwagen oder Modelle einer bestimmten Automarke interessieren.
Die Basis für erfolgreiche Facebook-Kampagnen liefern damit quasi alle Nutzer selbst, indem sie ein Profil im Social Network anlegen und das mit möglichst vielen aussagekräftigen Informationen über sich füllen. Werbetreibende müssen auch keine Angst haben, dass sie mit Facebook-Ads die geltenden Datenschutzgesetze verletzen. So werden immer nur anonyme Zielgruppen gebucht (zum Beispiel Männer zwischen 18 und 24 Jahren mit Interesse an Autos). Eine Verknüpfung zu einzelnen Facebook-Konten beziehungsweise Facebook-Nutzern findet dagegen nicht statt. So bekommt beispielsweise Max Mustermann eine Anzeige zu sehen, die zu seinen Interessen passt. Der Werbetreibende weiß aber nicht, dass diese Anzeige nun an Max Mustermann ausgeliefert wird.
Das Buch:
Stephan Meixner facebook-Ads – Werbung unter freunden Wie Social-Media-Advertising funktioniert 1. Auflage BusinessVillage 2011 120 Seiten, zahlr. Abbildungen
ISBN-Buch 978-3-869801-48-3 9,90 Eur[D] / 10,90 Eur[A] / 16,90 CHF UVP
ISBN ePub: 978-3-869801-50-6 EUR 4,99 EUR
Das Buch ist auch als digitale Ausgabe (PDF, ePub, MobiPocket) bei Amazon, Libri, PagePlace, BusinessVillage und anderen Plattformen erhältlich.
http://www.businessvillage.de/facebook-ads-werbung-unter-freunden/eb-866.html
Der Autor Stephan Meixner ist freier Fachjournalist und auf die Themengebiete E-Commerce, Online-Marketing sowie Social Media und Mobile-Marketing spezialisiert. Er schreibt unter anderem für den Hightext Verlag , die Fachzeitschrift "Internet World Business" sowie den "Kress Report" und verschiedene Online-Portale. In Kooperation mit dem E-Commerce-Fachblog "Exciting Commerce" hat er zudem 2010 den "Exciting Commerce Video Shopping Guide" veröffentlicht.
|
|
|