Verbraucherrechte: Zahlt der Verbraucher am Ende die Zeche doch selbst?Alle ziehen an einem Strang – EuGH, BGH und Gesetzgeber stärken Verbraucherrechte
Seit jeher ist der Verbraucher eine der wenigen heiligen Kühe in der deutschen Rechtslandschaft. Sowohl die Gerichte, als auch der Gesetzgeber stellt den Verbraucher immer öfter unter Artenschutz. Dass damit nicht zuletzt auch politische Interessen verfolgt werden, kann an dieser Stelle nur vermutet werden.
Wir kaufen ein Notebook, nach vier Monaten versagt das DVD-Laufwerk seinen Dienst und es muss kostenfrei ausgetauscht werden. Die Sachmängelhaftung des BGB greift. Viele Unternehmen weiten die Rechte des Käufers (Verbrauchers!) im Rahmen ihrer Garantiezusagen sogar noch aus.
Wir kaufen einen neuen Mantel von der Stange im Internet. Er wird geliefert, er passt wie angegossen, es ist genau das bestellte Modell, aber wir haben trotzdem das Recht, mindestens 14 Tage lang das gute Stück ohne einen Grund zurückzuschicken. Soweit der Mantel wertmäßig die magische Grenze von 40 EUR übersteigt, tragen wir, wie selbstverständlich, auch nicht die Rücksendekosten.
Die Unternehmer ihrerseits können da lediglich tatenlos zusehen, wie nach und nach Verbrauchern immer mehr Rechte eingeräumt werden müssen. Man stelle sich folgenden Fall vor, der bestimmt nicht selten in der Realität vorkommt:
Der Verbraucher kauft ein Herd-Set für etwa 530,00 EUR. Nach etwa einem Jahr der Nutzung stellt er fest, dass sich in dem zum Herd-Set gehörenden Backofen die Emailleschicht abgelöst hat. Das Gerät wurde gegen ein neues ausgetauscht.
EuGH setzt Erweiterung der Verbraucherrechte durch
Für die einjährige Nutzung stellte der Händler einen Betrag von etwa 70 EUR in Rechnung. Und er hatte dabei bislang eigentlich das Recht auf seiner Seite. Allerdings entschied der EuGH, dass diese zivilrechtliche Regelung europarechtswidrig sei.
Der BGH schloss sich dem Ende November des abgelaufenen Jahres an und kassierte diese Vorgehensweise. Der deutsche Gesetzgeber wiederum reagierte ungewohnt schnell und änderte die betroffene Norm, den § 474 II BGB, zum 16.12.2008. Seitdem ist bei der Ersatzlieferung infolge eines Sachmangels kein Nutzungsersatz für die ausgetauschte Kaufsache zu leisten.
Hinzu kommt, dass bei der nachgelieferten Sache die gesetzlichen Gewährleistungsfristen wieder von neuem zu laufen beginnen. Dies hat zur Folge, dass, zumindest in der Theorie, eine unbegrenzte Gewährleistung möglich wäre. Die Verbraucher wird es freuen.
Selbstverständlich gäbe es noch viel mehr Regelungen, die man verbraucherfreundlich auslegen könnte. Und es könnte gut sein, dass bald zwei noch offene Fragen zu Gunsten der Verbraucherschaft entschieden werden könnten.
Weitere Fragen liegen dem EuGH zur Entscheidung vor
Der Europäische Gerichtshof hat über die Frage zu befinden, wer eigentlich die Kosten der Hinsendung (also für den Transport zum Verkäufer) zu tragen hat, wenn danach ein wirksamer Widerruf erklärt wird. Ferner vorgelegt wurde die Frage nach einem Anspruch auf Nutzungsersatz, wenn ein wirksamer Widerruf erklärt wurde. Also ähnlich dem oben dargestellten Fall, nur mit dem Unterschied, dass keine Ersatz-lieferung bei Mangelhaftigkeit erfolgt, sondern eine Rückabwicklung des Kaufvertrags.
Zahlt der Verbraucher am Ende die Zeche doch selbst?
Schöne neue (Verbraucher-)Welt – so könnte man meinen. Allerdings hat jede Medaille eine Kehrseite. Denn bei genauerem Hinsehen erweist sich die Stärkung der Verbraucherrechte möglicherweise als Grund für Preissteigerungen. Denn: auf den ersten Blick wird der Unternehmer mit Versandkosten bei Ausübung des Widerrufs belastet, er muss ferner auf den Nutzungsersatz bei Ersatzlieferung verzichten, möglicher-weise demnächst auch die bereits gezahlten Kosten für die Hinsendung der Ware erstatten und erhält vielleicht sogar dann keinen Nutzungsersatz mehr, wenn ein wirksamer Widerruf vorliegt. Klingt nach einem klaren 4:0 für die Verbraucher.
Die Unternehmer werden jedoch mit allergrößter Wahrscheinlichkeit sich diese ihnen auferlegten Kosten an anderer Stelle wiederholen. Bereits heute haben sie die Mehrkosten im Rahmen einer Mischkalkulation in ihre Verkaufspreisstrategien integriert. Man kann also getrost davon ausgehen, dass bei weiterer „Stärkung“ der Verbraucherrechte die Preise ein wenig ansteigen werden. Und so könnten die Unternehmer mit einem einzigen Treffer aus einem 4:0 ein 4:4 machen.
Autor:
Rechtsanwalt
Dr. Sven Mehlhorn
Moltkestraße 10
35390 Gießen
Telefon: 0641 93039-33
Fax: 0641 93039-34
E-Mail:
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E-Commerce-Leitfaden-Team auf der Preisverleihung des Mittelfränkischen Website Awards 2009: "Wie gut ist Ihr Internetauftritt?"
| KEGOM und die IHK Nürnberg für Mittelfranken haben im Rahmen des
bundesweiten, vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
(BMWi) geförderten NEG Website Award 2009 regional den
Mittelfränkischen Website Award 2009 ausgeschrieben. Am 26. Januar 2009 fand die Preisverleihung statt. Herr Thomas Krabichler vom E-Commerce-Leitfaden-Team referierte in diesem Rahmen zum Thema "E-Commerce in Deutschland - Fakten statt Mythen". |
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Den Vortrag erhalten Sie hier: Krabichler, Thomas "E-Commerce in Deutschland - Fakten statt Mythen"
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FAQ zur VerpackungsverordnungDie häufigsten Fragen und Antworten
Zum 01.01.2009 trat die neue Verpackungsverordnung in Kraft, die wesentliche Änderungen für Shopbetreiber mit sich bringt. Rechtsanwalt Carsten Föhlisch hat die häufigsten Fragen und Antworten zusammengestellt.
- 1. Wer muss sich registrieren lassen?
In der neuen Verpackungsverordnung ist vorgesehen, dass sich jeder sog. “Erstinverkehrbringer” registrieren lassen muss. Das bedeutet, dass jeder Händler, der an einen Verbraucher liefert und bei diesem dann die Verpackung anfällt, sich einem der in der Verordnung genannten dualen Systeme anschließen muss.
- 2. Kann ich "vorlizenzierte" Verpackungen verwenden?
Aufgrund des Beschlusses der LAGA (Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall) zur Umsetzung der 5. Novelle der Verpackungsverordnung (VerpackV) vom 05.12.2008 gilt Verpackungsmaterial, das dem Transport von Waren dient und beim privaten Endverbraucher anfällt, als “Verkaufsverpackung” und nicht “Serviceverpackung”. Bei Serviceverpackungen könnte die Lizenzierungspflicht auf den Lieferanten oder Hersteller übertragen werden, bei Verkaufsverpackungen hingegen nicht.
Daher muss sich jeder Händler selbst einem Entsorgungssystem anschließen. In § 6 Abs. 1 VerpackV heißt es dazu: "Hersteller und Vertreiber, die mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen, die typischer Weise beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals in den Verkehr bringen, haben sich zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme dieser Verkaufsverpackungen an einem oder mehreren Systemen nach Abs. 3 zu beteiligen. …"
- 3. Welche Informationen müssen auf der Web-Seite erteilt werden?
Bisher musste jeder Online-Händler, der nicht an einem Entsorgungssystem angeschlossen war, auf seiner Homepage darüber informieren, dass Verpackungsmaterialien auch an ihn kostenlos zurückgegeben werden. Diese Informationspflicht war von enormer Bedeutung, da ein Fehlen entsprechender Hinweise häufig abgemahnt wurde. Nach der neuen Verordnung muss jedoch jeder Händler, der eine Verpackung erstmals in Verkehr bringt, einem Entsorgungssystem angeschlossen sein und darf nur noch lizenzierte Verpackungen verwenden. Daher fällt natürlich auch die Hinweispflicht auf die eigene Rücknahme weg. Ein sachlich formulierter Hinweis, welchem der vorhandenen Systeme man sich angeschlossen hat, ist aber weiterhin zulässig. Allerdings darf dieser nicht werblich herausgestellt werden, da man sonst mit Selbstverständlichkeiten wirbt, was unlauter und somit abmahnfähig ist.
- 4. Für welche Verpackungen gilt die neue Verordnung?
Die Neuregelungen gelten für - Verkaufsverpackungen
- Umverpackungen
- Transportverpackungen
Dabei muss beachtet werden, dass auch sämtliche Folien, Füllmaterialien und Polster als Verkaufsverpackungen gelten. Der Online-Shopbetreiber muss also sicherstellen, dass all diese Verpackungen lizensiert sind. Besondere Bedeutung hat dies, wenn Waren in Verpackungen (z.B. aus Fernost) importiert werden. Hier bietet sich an, dass sich der Importeur an einem oder mehreren der dualen Systeme beteiligt und die Verpackungen lizenzieren lässt.
- 5. Müssen Verpackungen mit einem Symbol gekennzeichnet werden?
Nein, nach der neuen Rechtslage müssen Hersteller und Vertreiber auf der Verpackung keine gesonderte Kennzeichnung mehr anbringen, dass sie bei einem "Dualen System" angeschlossen sind. Daher lässt sich für den Online-Händler schwer feststellen, ob die von ihm genutzte Verkaufsverpackungen lizenziert ist oder nicht. Allerdings kann ein abmahnwilliger Konkurrent dies ebenso schwer herausfinden.
- 6. Sind nun mehr Abmahnungen zu erwarten?
Durch die Neuregelungen werden Abmahnungen wegen Verstößen gegen die Verpackungsverordnung deutlich schwieriger, weil man zunächst eine Testbestellung druchführen müsste, um festzustellen, ob Verpackungen lizensiert sind. Aber auch eine solche Bestellung bringt keine Gewissheit, denn mangels Verpflichtung ist nicht auf jeder lizensierten Verpackung ein Symbol bzw. auf nicht lizensierten Verpackungen können gefälschte Symbole sein. Daher ist mit weniger Abmahnungen als bislang zu rechnen. Die ganze „Hysterie“ um die neue Verordnung ist somit ziemlich verfehlt und übertrieben. Die bisherige Verordnung hat es sehr viel leichter gemacht, allein fehlende Hinweise auf Websites abzumahnen, die nun nicht mehr erforderlich sind.
- 7. Wer hilft bei weiteren Fragen?
Bei folgenden Stellen können weitere sehr detaillierte Informationen bezogen werden: Diese Inhalte werden zur Verfügung gestellt von Trusted Shops, dem Gütesiegel für Online-Shops. Alle Rechte vorbehalten.
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Immer mehr Händler zieht es ins InternetE-Commerce-Leitfaden-Partner veröffentlichen neue Studie
Der Trend, dass zunehmend mehr Unternehmen das Internet als Vertriebskanal für sich entdecken, hält weiter an. Dies ist eines der Ergebnisse der aktuellen Studie "E-Commerce in Deutschland – Fakten statt Mythen", die ibi research an der Universität Regensburg gemeinsam mit den Partnern atriga, ConCardis, creditPass, etracker, EURO-PRO, Hermes Logistik Gruppe, mpass, Saferpay und xt:Commerce vorgelegt hat. Weitere Schwerpunkte der Studie sind die Themen Vertriebsmanagement und Web-Controlling, Zahlungsabwicklung, Risiko- und Forderungsmanagement, Versandabwicklung und Verkauf ins Ausland.
Unter www.E-Commerce-in-Deutschland.de kann die Studie kostenlos heruntergeladen werden.
Der Trend zum E-Commerce ist ungebrochen. 45% der 290 befragten Händler sind erst seit weniger als drei Jahren im Internet aktiv. In den ersten neun Monaten dieses Jahres eröffneten ebenso viele Online-Shops wie jeweils in den Jahren 2006 und 2007. Der bereits im letzten Jahr identifizierte Trend, dass auch heute noch viele Händler neu in den E-Commerce einsteigen, setzt sich somit weiterhin fort.
Mehr zur Studie "E-Commerce in Deutschland – Fakten statt Mythen" erfahren Sie hier.
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Neuer Service für Privatkunden: Schweres leicht versenden Der reibungslose Transport von Möbelstücken, Elektrogeräten und anderen sperrigen Gütern ist keine leichte Aufgabe. Privaten Kunden bietet die Hermes Logistik Gruppe daher den neuen PrivatGroßstückService. Bedarfsgerechte Versandlösungen, eine digitale Sendungsverfolgung und bis zu drei kostenfreie Zustellversuche kennzeichnen das Angebot. Kernzielgruppe des PrivatGroßstückService sind die Nutzer der Online-Auktionsplattform eBay. Unter www.privatgrossstueckservice.de können diese und andere private Kunden nach einmaliger Registrierung den Versand ihrer Waren beauftragen. Für den deutschlandweiten Transport gängiger Möbelstücke, Elektro- und Haushaltsgeräte zahlen Verbraucher einen Festpreis – unabhängig von der Lieferstrecke. Die Kosten für individuelle Lösungen berechnen sich nach Volumen und Gewicht der Artikel.
Mehr hierzu und weitere Neuigkeiten aus der E-Commerce-Welt
lesen Sie im Newsletter KW 46 / 2008
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