Publikumsliebling gesucht: NEG-Website-Award startet Online-AbstimmungDie dreizehn Landessieger des NEG Website Award stellen sich dem Publikum: Vom 30. April bis 14. Mai 2010 können Internetnutzer auf http://publikumspreis.website-award.net für ihren Favoriten stimmen. Das Netzwerk Elektronischer Geschäftsverkehr (NEG) vergibt den Publikumspreis gemeinsam mit den Medienpartnern Computerwoche, Markt und Mittelstand und e-commerce Magazin. Er wird am 9. Juni 2010 auf dem NEG-Mittelstandskongress in Bremen verliehen.
Der NEG Website Award prämiert Webseiten von kleinen und mittelständischen Betrieben. Nachdem in allen Bundesländern die Landespreisträger ermittelt wurden, prämiert eine Fachjury aus diesem Kreis die Bundessieger des NEG Website Award. Zusätzlich wird zusammen mit den Medienpartnern Computerwoche, Markt und Mittelstand und e-commerce Magazin der Publikumspreis vergeben. Auf http://publikumspreis.website-award.net können Internetnutzer vom 30. April bis 14. Mai 2010 online abstimmen. Der Publikumspreis wird am 9. Juni 2010 auf dem NEG-Mittelstandskongress "Erfolgsfaktor Internet" in Bremen verliehen. Dort werden auch die Bundessieger des NEG Website Awards ausgezeichnet. Ziel des NEG Website Award Kleine und mittlere Unternehmen haben die Notwendigkeit erkannt, im Internet mit einer Website für ihre Kunden präsent zu sein, und diese z. B. als Marketing- und Vertriebsinstrument zu nutzen. Oft fehlt es ihnen aber am Qualitätsbewusstsein und am Wissen, was einen professionellen Auftritt im Internet auszeichnet. Das Netzwerk Elektronischer Geschäftsverkehr hat sich daher entschlossen, mit dem NEG Website Award die besten Auftritte zu prämieren. Die Gewinner dienen dabei als Praxisbeispiel und Anregung für andere Unternehmen.
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Mobile Business-Tag für Mittelstand und Handwerk in Würzburg am 10. Mai 2010Mobilkommunikation bedeutet längst mehr als reines Telefonieren: Mobile Zeiterfassung, Mobile Payment, Navigation oder Mobile ERP und CRM sind nur einige der Anwendungen, die mobiles Arbeiten erleichtern und gleichzeitig substantiell verändern. Gerade für mittelständische Unternehmen sowie Handwerker bieten diese Dienste interessante und effizienzsteigernde Einsatzmöglichkeiten.
Das regionale Mainfränkische Electronic Commerce Kompetenzzentrum veranstaltet zu diesen Themen am 10. Mai 2010 einen Informationstag, bei dem auch der E-Commerce-Leitfaden-Partner mpass seine Lösung vorstellen wird. Unternehmen erhalten an diesem Tag umfangreiche Informationen zu vielen Themen des Mobile Business. Im Einführungsteil wird ein Überblick über den Stand der Technik und Trends im Mobile Business gegeben. Anschließend können Teilnehmer aus zwei Fachkonferenzen wählen: Das Marktforum konzentriert sich auf mobiles Internet, während im Effizienzforum aufgezeigt wird, wie Prozesse durch Mobile Business besser gesteuert werden können. Ein Spezial zur IT-Sicherheit von Smartphones inklusive einer Live-Hacking-Show rundet den Mobile-Business-Tag ab. Während der Pausen bieten sich exzellente Gelegenheiten zum Networking mit Experten und Praktikern von Compass Security, GPSoverIP, mpass, myfactory, Navigon, NG Marketing, Tagnition und T-Mobile.
Der Mobile-Business-Tag findet am 10.05.2010 in den Räumlichkeiten der IHK Würzburg-Schweinfurt statt. Das Programm beginnt um 9.45 Uhr und endet um 17.30 Uhr. Die Teilnahme an der Veranstaltung kostet bei Online-Anmeldung bis zum 19.04.2010 45,00 Euro, danach 59,00 Euro (inkl. Mittagsimbiss und Kaffee.
Alle Informationen zu Programm, Referenten, Anmeldung und Veranstalter finden Sie unter: www.mobile-business-tag.de und www.meck-online.de.
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Aktuelle Umfrage: Total global? – Die Bedeutung regionaler Kunden im E-Commerce Einer der wesentlichen Vorteile des Online-Handels ist es, dass sich über das Internet Kunden in aller Welt erreichen lassen. Trotzdem finden sich immer wieder Shops, die sich explizit an Kunden in einer bestimmten Region richten oder besondere Leistungen für diese Kunden anbieten, z.B. in Kombination mit einem Ladengeschäft. Welche Rolle regionale Kunden für Online-Händler derzeit tatsächlich spielen und mit welchen Leistungen und Werbemaßnahmen diese angesprochen werden, will das E-Commerce-Leitfaden-Team zusammen mit dem Partner-Konsortium herausfinden.
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Umfrage: Das Netzwerk Elektronischer Geschäftsverkehr fragt nach! Die NEG-Umfrage 2010 zum Thema E-Business hat begonnen
Die Umfrage dient als Grundlage für die Erstellung des Informationsangebots des vom BMWi staatlich geförderten Netzwerks Elektronischer Geschäftsverkehr (NEG), welches kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bereits seit 15 Jahren, in knapp 30 bundesweit verteilten Kompetenzzentren kostenfrei zu Fragen des E-Business informiert. Im Fokus stehen dabei absolute Neutralität und Praxisorientierung!
Um diesem Anspruch zu genügen, werden die Anforderungen, Bedürfnisse und Wünsche von KMU an die Beratung jährlich durch die bundesweite NEG-Umfrage "Ihre Erfahrungen und Wünsche" hinterfragt und mit dem Informationsangebot abgeglichen.
Machen Sie mit! Teilen Sie Ihren Informationsbedarf mit und gestalten Sie auf diesem Wege das Informationsangebot des Netzwerks Elektronischer Geschäftsverkehr.
ibi research, Träger des E-Commerce-Kompetenzzentrums Ostbayern, unterstützt die Umfrage, an der Sie ab sofort teilnehmen können. Die Beantwortung nimmt circa 10 Minuten in Anspruch. Alle Daten werden vertraulich behandelt, anonymisiert und nicht an Dritte weitergegeben.
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EuGH entscheidet über Google AdWords
Jeder geübte Internetsurfer kennt es: man gibt einen Suchbegriff bei Google ein und schon erscheint oben und rechts auf dem Bildschirm neben den Ergebnissen eine Spalte mit kleinen Anzeigen, in denen zur Suche passende Werbeeinblendungen auftauchen. Dabei handelt es sich um die sogenannte AdWords-Werbung, vierzeilige Werbeanzeigen, die als Ergänzung zu den Suchergebnissen dienen. Das AdWord dient dabei zur Verknüpfung von Suchbegriff und Werbung.
Markenrechtsverletzung durch AdWords Nicht selten finden sich unter den AdWords jedoch Anzeigen, in denen fremde Unternehmen mit Markennamen von anderen für sich werben. Häufig werden Markennamen sogar als Werbung für dementsprechende Plagiate missbraucht. Von welchem Unternehmen die beworbenen Waren oder Dienstleistungen ausgehen ist auf den ersten Blick oft nicht ersichtlich – dem Leser fällt jedoch sofort die bekannte Marke auf und erweckt das Interesse.
Französische Markenhersteller verklagen Google Aus diesem Grund klagten bereits zwei französische Unternehmen gegen Google, weil sie ihre Markenrechte dadurch verletzt sahen, dass die Werbung von Konkurrenten bei Eingabe ihres Markenzeichens in der Anzeigenleiste erschien. Das französische Gericht wandte sich daraufhin mit der Frage an den EuGH, ob es rechtmäßig ist, als Schlüsselwörter Markennamen zu verwenden, deren Inhaber dieser Form der Verwendung nicht zugestimmt haben.
Keine Markenrechtsverletzung durch Google Der EuGH entschied in seinem aktuellen Urteil vom 23.03.2010, dass Google keine Markenrechtsverletzung vorgeworfen werden könne. Dadurch dass Google die Markennamen werbenden Unternehmen nur als Schlüsselwörter anbietet und nicht für sich und seine eigenen Produkte verwendet, ist der Suchmaschinenbetreiber auch nicht für die widerrechtliche Benutzung durch andere Unternehmen verantwortlich. Eine Verantwortlichkeit von Google wird erst dann in Betracht gezogen, wenn eine Anzeige nicht entfernt oder gesperrt wird, obwohl ihre Rechtswidrigkeit bereits bekannt ist.
AdWords-Kunden aufgepasst! Laut EuGH macht sich zwar nicht Google, wohl aber unter bestimmten Umständen die mit fremden Markennamen werbenden Unternehmen der Markenrechtsverletzung strafbar. Dies ist immer dann der Fall, wenn ein durchschnittlicher Betrachter nicht erkennen kann, dass der Hersteller oder Anbieter der Produkte in der Anzeige ein anderer ist, als derjenige welcher im Suchbegriff genannt wird. Denn dann kann der Betrachter nicht mehr erkennen, dass es sich bei der Anzeige um eine fremde Werbung handelt und die Zuordnung zum Hersteller schlägt fehl. Es sollte also bei der Benutzung von AdWords dringend darauf geachtet werden, dass der Internetnutzer bei der eingeblendeten Werbeanzeige leicht erkennen kann, von welchem Unternehmen die Waren und Dienstleistungen angeboten werden. Die Herkunft der Marke muss immer gut erkennbar sein, da die Benutzung sonst die Funktion der Marke beeinträchtigt und somit eine Markenrechtsverletzung darstellt. Umgekehrt bedeutet dies jedoch, dass einer Ihrer Wettbewerber mit Ihrer Marke als AdWord werden darf, wenn aus seiner Anzeige eindeutig hervorgeht, dass die beworbenen Produkte nicht von Ihnen stammen. Wie eine Anzeige dann aber im Einzelfall aussehen muss, ist noch nicht abschließend geklärt. Jedenfalls sollte nunmehr besonderes Augenmerk auf die Gestaltung der Anzeigetexte gelegt werden, um Streitigkeiten zu vermeiden.
Diese Meldung wird uns zur Verfügung gestellt von Stefan C. Schicker von SKW Schwarz Rechtsanwälte, München.
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