E-Commerce-Leitfaden
ibi research an der Universität Regensburg GmbH

Im Gespräch mit Rechtsanwalt Dr. Sven Mehlhorn, Kanzlei Dr. Schubert & Kollegen,www.kanzleias.de


Rechtsanwalt Dr. Sven Mehlhorn ist als Spezialist in den Bereichen IT-, Wirtschafts- und Steuerrecht anwaltlich und beratend tätig. Darüber hinaus betreut er mittelständische Unternehmen als Unternehmensanwalt in allen rechtlichen Belangen.


Herr Dr. Mehlhorn, ist jeder Shop-Betreiber gleichzeitig ein Gewerbetreibender?
Das dürfte regelmäßig der Fall sein. Jedenfalls dann, wenn der Betreiber sein Geschäft mit Gewinnorientierung und auf Dauer angelegt, also regelmäßig, betreibt. Wo die Grenze zwischen privatem und gewerblichem Handeln liegt, ist allerdings nicht punktgenau zu beantworten. Wer aber einen professionellen Shop betreibt und Neuwaren oder gleich gelagerte Waren vertreibt, bei dem dürfte das Merkmal des Gewerbetreibenden zu bejahen sein.

Braucht man als Gewerbetreibender eine Erlaubnis?
Das Betreiben eines Internet-Shops ist grundsätzlich erlaubnisfrei, es sei denn, Sie vertreiben bestimmte Artikel, die beispielsweise auch außerhalb des Internet eine Erlaubnis voraussetzen. Bei der Mehrzahl der Shops dürfte dies jedoch nicht der Fall sein. Grundsätzlich besteht in Deutschland Gewerbefreiheit. Insofern spielt es zunächst keine Rolle, ob beispielsweise Büroartikel per Internet oder in einem Ladengeschäft verkauft werden. Allerdings gibt es einige Artikel, die Sonderregelungen unterworfen sind, z. B. Medikamente, Elektroartikel etc. 
  
Muss man sich als Gewerbetreibender anmelden?
Jeder, der ein Gewerbe betreibt, muss dies anmelden. Der Vorgang ist denkbar einfach. Man wendet sich an das Gewerbeamt der Gemeinde, in der man sein „Unternehmen“ betreibt und meldet sein Gewerbe an. Damit ist man offiziell Gewerbetreibender. Dieser Vorgang der Gewerbeanmeldung kostet ca. 40 Euro. Die Angaben, die der Gewerbetreibende bei der Behörde macht, werden wiederum an das zuständige Finanzamt gesandt. Von dort aus wiederum wird automatisch ein steuerlicher Erfassungsbogen versandt, der dazu dienen soll, die Steuerpflichten des Gewerbetreibenden einschätzen zu können. Diesen Bogen sollte man allerdings möglichst nicht ohne kompetente Hilfe ausfüllen. Das Finanzamt muss also nicht gesondert informiert werden, sondern wird automatisch unterrichtet. 

Falls eine Umsatzsteuer-ID-Nummer benötigt wird, muss diese gesondert beim Finanzamt beantragt werden. Diese wird in erster Linie dann gebraucht, wenn mit dem Ausland Geschäfte gemacht werden und national unterschiedliche Steuern anfallen. Jemand, der ausschließlich in Deutschland seine Ware ein- und verkauft, benötigt keine Umsatzsteuer- ID-Nummer. 

Was bedeutet es, Gewerbetreibender zu sein?
Was bedeutet es, Gewerbetreibender zu sein? Der Begriff des „Gewerbetreibenden“ wirkt sich in mehrfacher Hinsicht aus. Hier ist insbesondere die steuerrechtliche Seite zu nennen. Als Gewerbetreibender sind Sie in der Regel verpflichtet, Umsatzsteuer monatlich oder vierteljährlich abzuführen. Auch hier bestehen keine Unterschiede zum normalen Gewerbetreibenden. Schließlich muss am Ende des Jahres eine Gewinn- und Verlustrechnung erstellt werden und der sich hieraus errechnende Gewinn muss versteuert werden. 

Aber auch dann, wenn Sie steuerrechtlich nicht als Gewerbetreibender gelten, kann dies dazu führen, dass sie zivilrechtlich dennoch den gleichen Regeln unterworfen sein können. So können ab einer bestimmten Größe handelsrechtliche Vorschriften greifen, die Sonderregelungen für Sie als Shop-Betreiber bedeuten, wenn Sie sich selbst mit Waren für den Weiterverkauf eindecken. Die rechtlichen Folgen, die sich in diesem Zusammenhang zeigen, unterscheiden sich häufig von denen des privaten Verbrauchers. Schließlich sind arbeitsrechtliche und dazu noch internetspezifische rechtliche Besonderheiten zu beachten. 

Welche Besonderheiten sind hier insbesondere zu nennen?
In erster Linie betrifft dies bereits die Pflicht, bestimmte Pflichtangaben auf der Internetpräsenz zu nennen. Hierzu gehören beispielsweise der vollständige Name, die Adresse, die Steuernummer, etc. Die Frage, was alles in einem derartigen „Impressum“ unterzubringen ist, wird von der Rechtsprechung unterschiedlich bewertet, wirkt sich jedoch dann aus, wenn bestimmte Angaben fehlen. Ein Fehler kann dazu führen, dass der frisch gebackene Shop-Betreiber schnell Post von einem Anwalt bekommt. 

Aber auch der Bestellvorgang selbst ist stark reglementiert. Angefangen bei der Frage, wie die Preise der jeweiligen Waren auszuzeichnen sind, muss der Bestellvorgang den rechtlichen Voraussetzungen voll entsprechen. Hierzu gehört beispielsweise auch der Abdruck einer rechtlich einwandfreien Widerrufsbelehrung. Shop-Betreiber sind daher gut beraten, insbesondere zu Beginn ihrer Tätigkeit professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen, um den Überblick nicht zu verlieren. 

Internet: www.kanzleias.de

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