Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen Verbraucher ab dem 1. August 2012 bei kostenpflichtigen Onlineangeboten mit deutlichen Hinweisen von vorneherein besser vor versteckten Preisangaben geschützt werden.
Nach dem am 16. Mai 2012 im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Gesetz gegen Kostenfallen im Internet müssen Internetanbieter kostenpflichtiger Leistungen - egal ob Waren oder Dienstleistungen - Verbrauchern unmittelbar vor Abgabe der Bestellung klar und verständlich
in hervorgehobener Weise anzeigen.
Der Bestell-Button muss unmissverständlich auf die Zahlungspflicht hinweisen, z.B. mit den Worten "zahlungspflichtig bestellen" oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung (vgl. §312 g Abs. 3 BGB n.F.). In der Gesetzesbegründung werden als zulässige Alternativen
genannt. Wer seine Ware nur unverbindlich anbietet, sollte aber zur Vermeidung von Missverständnissen auf die Bezeichnung "kaufen" verzichten. Am sichersten ist die Verwendung der Bezeichnung "zahlungspflichtig bestellen", da sie im Gesetz ausdrücklich genannt wird.
Unzulässig sind nach der Gesetzesbegründung Formulierungen wie:
Die oben genannten Angaben zum Vertragsgegenstand und der unmissverständliche beschriftete Button müssen räumlich eng zusammen (also ohne scrollen) auf der letzten Seite des Bestellprozesses angezeigt werden. Nur wenn diese Anforderungen erfüllt sind, gibt der Verbraucher mit dem Anklicken auch eine rechtsverbindliche Bestellung ab.
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