Mit der Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie (VRRL) in deutsches Recht am 13.6.2014 wird vor allem das Widerrufsrecht im Fernabsatzrecht geändert. Das ist zunächst mit Aufwand für Online-Händler verbunden, denn sie müssen die Änderungen auf der Shop-Seite und innerhalb ihres Betriebssystems umsetzen. Viele der Neuregelungen sind für Unternehmer aber durchaus vorteilhaft und bieten finanzielle Vorteile und Kostenentlastungen.
Neue Fristenregelungen
Worüber sich die Online-Händler zunächst freuen können, ist die Änderung der Fristen, die im Widerrufsrecht einzuhalten sind. Die Widerrufsfristen selbst werden europaweit vereinheitlicht, die Rückabwicklungsfristen werden gekürzt.
Europaweit einheitliche Widerrufsfristen
Mit den Neuregelungen will der Gesetzgeber unter anderem den grenzüberschreitenden Warenhandel fördern, indem das Recht zum Widerruf in allen Mitgliedstatten vereinheitlicht und somit vereinfacht wird. Das soll Verbraucher animieren, auch im EU-Ausland Waren zu bestellen, ohne Zweifel an ihren Rechten zu haben. Denn die sind ab dem 13.6.2014 überall gleich.
Regelfrist: 14 Tage
Allein in Deutschland gibt es zurzeit unterschiedliche Fristen, innerhalb der der Verbraucher seinen Widerruf erklären kann. Damit ist es ab dem Umsetzungstag vorbei. Dann gibt es in Deutschland und allen anderen Mitgliedstatten nur noch eine einzige Widerrufsfrist, die 14 Tage beträgt.
Problematisch bleibt trotz der einheitlichen Regelung der Beginn der Widerrufsfrist. Er hängt unter anderem vom Vertragsgegenstand und davon ab, wann der Unternehmer seine Kunden über ihre Rechte belehrt. Beim Warenkauf (z. B. Bücher, Vasen, Fernseher, Möbel) beginnt die Frist mit Zustellung beim Verbraucher. Beim Kauf digitaler Inhalte, die sich nicht auf einem körperlichen Datenträger (z. B. CDs, DVDs, USB-Sticks, usw.) befinden, sondern unverkörpert übermittelt werden (per Download oder Streaming), beginnt die Frist mit dem Tag des Vertragsschlusses. Daneben läuft die Frist aber erst mit Übermittlung einer rechtmäßigen Widerrufsbelehrung. Wann die Frist also tatsächlich endet, ist daher weiterhin unterschiedlich.
Maximalfrist: 12 Monate und 14 Tage
Belehrt der Unternehmer falsch oder gar nicht über das Widerrufsrecht, besteht in Deutschland nach aktueller Rechtslage die Gefahr, dass das Widerrufsrecht überhaupt nicht erlischt, der Verbraucher sich also auch nach Jahren noch wirksam vom Vertrag lösen kann. Dieses sog. ,,ewige Widerrufsrecht" wird mit der Gesetzesänderung am 13.6.2014 abgeschafft. Zukünftig wird es eine Maximalfrist von 12 Monaten und 14 Tagen geben. Sie beginnt bei Verträgen über die Lieferung von Waren mit Zustellung beim Kunden. Ist sie abgelaufen, kann der Käufer selbst dann nicht mehr widerrufen, wenn er über sein Widerrufsrecht überhaupt nicht informiert worden ist.
Auch für Altverträge keine unendliche Widerrufsfrist mehr
Nach Umsetzung der VRRL in deutsches Recht ist für alle ab dem 13.6.2014 geschlossenen Verträge das neue Widerrufsrecht anzuwenden. Was aber passiert mit den Verträgen, die noch vor dem Stichtag (etwa am 12.6.2014) geschlossen wurden? Auf diese ist auch nach der Gesetzesänderung ,,altes Recht" anzuwenden. Das gilt aber nur bedingt für die Widerrufsfristen. Denn auch für diese ,,Altverträge" wird es kein ,,ewiges Widerrufsrecht" mehr geben.
Der Verbraucher kann auch diese nur noch innerhalb von 12 Monaten und 14 Tagen (nach Warenzugang) widerrufen. Als Ausgleich für den Wegfall der unendlichen Widerrufsfrist wird allerdings das frühestmögliche Ende gesetzlich auf den 27.6.2015, also 12 Monate und 14 Tage nach Inkrafttreten der Neuregelung, gesetzt. Dem Verbraucher bleibt so noch genug Zeit, sich für oder gegen einen Widerruf zu entscheiden.
Diese Frist kann vom Unternehmer allerdings verkürzt werden. Da auf die Altverträge weiterhin ,,altes Recht" anwendbar bleibt, kann er die Widerrufsfrist durch die Nachholung einer korrekten Widerrufsbelehrung auf einen Monat (nämlich die nach geltendem Recht mögliche verlängerte Widerrufsfrist) verkürzen.
Die neuen Rückgewährfristen
Nicht nur die Widerrufsfristen verkürzen sich, sondern auch die Fristen, innerhalb denen der Vertrag (nach Widerruf) rückabgewickelt werden muss.
Zukünftig hat der Verbraucher nur noch 14 Tage Zeit, die Ware an den Unternehmer zurückzuschicken. Dass sie innerhalb dieser Zeit auch beim Verkäufer eingeht, ist hingegen nicht erforderlich. Während sich Verbraucher nach geltender Rechtslage noch Zeit lassen können, wird die Rückabwicklung durch die kurze Frist deutlich beschleunigt.
Allerdings wird auch der Händler nur noch 14 Tage Zeit haben, den Kaufpreis zu erstatten, zurzeit sind es immerhin noch 30 Tage. Ein enormer Vorteil - gerade auch in finanzieller Hinsicht - ist aber, dass dem Unternehmer nach der Umsetzung der VRRL ein Zurückbehaltungsrecht zusteht. Er muss also den Kaufpreis solange nicht zurückzahlen, bis er entweder die Ware selbst oder zumindest einen Nachweis erhalten hat, dass der Käufer diese an ihn versendet hat. Der Verkäufer ist also nur bedingt an die 14-Tage-Frist gebunden. Hat er weder Ware noch Nachweis, ist er zur Zahlung nicht verpflichtet. Das bedeutet, dass der Verbraucher zukünftig in ,,Vorleistung" gehen muss. Er muss zuerst die Ware versenden, ehe er den Rechnungsbetrag zurückfordern kann.
Das heißt allerdings nicht, dass der Unternehmer für die Rückzahlung 14 Tage ab dem Tag Zeit hat, an dem die Ware oder der Nachweis bei ihm eingegangen ist. Ist die Frist zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen, wird er wohl verpflichtet sein, die Zahlung dann ,,unverzüglich" - wahrscheinlich also innerhalb weniger Tage - vorzunehmen.
Weitere Änderungen innerhalb der Vertragsrückabwicklung
Neben den Rückgewährfristen und dem für Unternehmer neu eingeführten Zurückbehaltungsrecht ändert sich noch mehr bei der Rückabwicklung des widerrufenen Vertrages. Beispielsweise wird endlich gesetzlich geregelt, wer welche Lieferkosten zu tragen hat. Daneben werden dem Händler aber zusätzliche Pflichten auferlegt.
Gesetzliche Verteilung der Lieferkosten
Es bleibt dabei: Hinsendekosten trägt der Unternehmer
Erfreulich für Händler ist die gesetzliche Verteilung der Lieferkosten nach Widerruf des Vertrages. Nach einem Urteil des EuGH (Urteil vom 15.4.2010 - C-511/08) wurden bereits nach altem Recht die Unternehmer verpflichtet, die Kosten für die Lieferung der Ware zum Verbraucher hin (,,Hinsendekosten") zurückzuerstatten. Ab dem 13.6.2014 ist das gesetzlich vorgeschrieben. Für die Händler ändert sich in dieser Hinsicht also nichts.
Daneben wird aber künftig eine Höchstgrenze für die zu erstattenden Hinsendekosten eingeführt. Sie entspricht der Höhe der Kosten, die Unternehmer für den günstigsten Standardversand verlangen. Wählt der Käufer nicht diesen, sondern eine Sonderzustellungsart aus (z. B. die Express-Lieferung am nächsten Tag, deren Kosten deutlich höher liegen) muss er die Differenz zum Standardversand selbst tragen. Die Händler werden mit der Umsetzung der VRRL also finanziell entlastet.
Müssen angefallene Gebühren ebenfalls erstattet werden?
Zu klären sein wird zukünftig die Frage, ob neben den ,,Hinsendekosten" auch weitere durch den Kauf (oder die Bezahlung) angefallene Gebühren zurückerstattet werden müssen. In Betracht kommen vor allem Gebühren für die Nutzung bestimmter Zahlungsarten. Nach der bereits erwähnten EuGH-Entscheidung (die wohl auch Grund für die gesetzliche Regelung der Übernahme der Versandkosten war), soll der Verbraucher mit keinen weiteren Kosten, außer den unmittelbaren Kosten der Rücksendung, belastet werden, wenn er sein Widerrufsrecht ausübt. Eine übermäßige Kostenlast könnte nach Ansicht der Richter dazu führen, dass er von der Ausübung dieses Rechts absieht. Das soll aber gerade nicht passieren.
Diese Rechtsansicht wird wohl auch nach der Gesetzesänderung noch Relevanz haben. Wie sich die Rechtsprechung in diesem Bereich entwickeln wird, bleibt also abzuwarten.
Erleichterung für Händler: Rücksendekosten trägt zukünftig der Verbraucher
Die Rücksendekosten werden zukünftig gesetzlich dem Verbraucher auferlegt. Es ist deshalb nicht mehr erforderlich, diese Kostenübernahe vertraglich zu vereinbaren. Daneben gibt es auch keine Beschränkungen mehr (z. B. nur für Waren mit einem Wert bis zu 40,- EUR). Die Rücksendekosten müssen für alle Waren übernommen werden, selbst für Speditionsgüter. Diese muss der Verbraucher auch in Eigenregie zurücksenden. Der Verkäufer ist also nicht länger verpflichtet, ,,nicht-paketversandfähige Ware" (wie das Gesetz sie bezeichnet) vom Kunden nach Widerruf abzuholen. Dadurch kann er entweder Kosten sparen oder sich von der Konkurrenz abheben, indem er freiwillig auch die Rücksendekosten übernimmt.
Art der Kaufpreiserstattung
Zukünftig werden Händler verpflichtet, den Kaufpreis mittels derselben Zahlungsart zurückzuerstatten, die auch der Käufer für die Bezahlung genutzt hat. Damit soll die gängige Praxis unterbunden werden, dass dem Verbraucher ein Gutschein in Höhe des zu erstattenden Betrages ausgestellt wird. Die Unternehmen wollen den Käufer auf die Art an sich binden. Verständlich, vom Gesetzgeber aber nicht gerne gesehen. Deshalb verbietet er ein solches Vorgehen. Gutscheine dürfen nur noch dann ausgestellt werden, wenn auch der Verbraucher zur Begleichung des Kaufpreises einen solchen eingelöst hat. Hat er aber den Betrag auf das Unternehmerkonto überwiesen, muss er auf das Käuferkonto zurücküberwiesen werden.
Das Widerrufsrecht selbst
Unabhängig von den Fristen ergeben sich auch Änderungen für das Recht zum Widerruf selbst. Sein Anwendungsbereich wird weiter beschränkt, die Ausübung durch den Verbraucher neu geregelt.
Neue Ausnahmeregelungen
Ab dem 13.6.2014 werden neue Ausnahmeregelungen in den Gesetzestext aufgenommen, die ein Widerrufsrecht entweder von vornherein ausschließen oder es noch vor Ablauf der Widerrufsfrist von 14 Tagen erlöschen lassen.
Vollständiger Ausschluss des Widerrufsrechts
Gar kein Widerrufsrecht mehr geben wird es für ,,alkoholische Getränke, deren Preis bei Vertragsschluss vereinbart wurde, die aber frühestens 30 Tage nach Vertragsschluss geliefert werden können und deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat." Gemeint ist mit dieser komplizierten Formulierung beispielsweise ,,vin en primeur". Solche Verträge kann der Verbraucher zukünftig nicht mehr widerrufen.
Das Risiko der Wertminderung, das diesen Verträgen immanent ist, soll dadurch nicht allein auf den Unternehmer abgewälzt werden. Denn wenn sich der Preis auf dem Markt zu Ungunsten des Verbrauchers entwickelt, könnte er sich über sein Widerrufsrecht einfach wieder vom Vertrag lösen, ohne finanzielle Einbußen hinnehmen zu müssen. Da er aber von Anfang an den spekulativen Charakter dieser Verträge kennt, soll er dieses Risiko auch tragen.
Frühzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts
Bei weiteren Gütern gibt es zwar zunächst ein Widerrufsrecht, dieses erlischt unter bestimmten Bedingungen aber noch vor Ablauf der Widerrufsfrist.
,,Digitale Inhalte"
Betroffen sind zunächst ,,digitale Inhalte", die nicht auf einem körperlichen Datenträger, etwa einer CD oder DVD, sondern unverkörpert, z. B. per Download oder Streaming, geliefert werden. Entsprechende Verträge kann der Verbraucher so lange widerrufen, bis mit der ,,Lieferung" begonnen wird, die Daten also heruntergeladen werden. Voraussetzung für den vorzeitigen Wegfall des Widerrufsrechts ist allerdings, dass der Unternehmer ihn darüber informiert hat. Außerdem muss der Käufer - in Kenntnis der Folgen - zugestimmt haben, dass mit der Vertragsausführung noch vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen wird.
Für Daten, die auf einer CD, DVD oder einem anderen Datenträger verkauft werden, bleibt es bei der bereits bestehenden Rechtslage. Bei ihnen entfällt das Widerrufsrecht nur dann vorzeitig, wenn der Datenträger ein Siegel aufweist, das durch den Verbraucher gebrochen wird. Einen entsprechenden Kaufvertrag kann er auch in diesen Fällen nicht mehr widerrufen.
,,Versiegelte Hygiene- und Gesundheitsartikel"
Dasselbe gilt bei ,,versiegelten Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde". Auch hier ist zunächst ein Siegel erforderlich, das durch den Verbraucher gebrochen wird. Ist das geschehen, kann er den Vertrag nicht mehr widerrufen. Hintergrund ist, dass der Verkäufer solche Waren nicht erneut verkaufen kann oder zumindest nur unter erheblichen Gewinneinbußen. Wäre er allerdings zur Rückzahlung des Kaufpreises verpflichtet, wäre sein Geschäftsmodell möglicherweise gefährdet. Das soll durch den Ausschlusstatbestand verhindert werden.
Widerrufserklärung durch den Verbraucher
Ab dem 13.6.2014 ist die Widerrufserklärung seitens des Verbrauchers nicht länger formgebunden, muss dafür aber explizit erklärt werden. Das wird dann auch mittels einer vom Gesetzgeber bereits vorformulierten Vorlage möglich sein.
Widerruf muss zukünftig ,,eindeutig" erklärt werden
Was Händlern zukünftig ihre Arbeit erleichtert, ist die Pflicht des Käufers, seinen Widerruf ,,eindeutig" zu erklären. Zwar muss sich erst zeigen, was genau darunter zu verstehen ist, fest steht aber bereits jetzt, dass ein Widerruf nicht mehr konkludent (also durch ,,schlüssiges Verhalten") möglich sein wird. Der Verbraucher kann sein Widerrufsrecht ab dem 13.6.2014 nicht mehr dadurch ausüben, dass er die Ware bei Zustellung durch das Lieferunternehmen nicht annimmt oder sie kommentarlos an den Händler zurückschickt. Es wird gezwungen, eine Erklärung abzugeben, die deutlich macht, dass er den Vertrag widerrufen will. Das hat allerdings auch zur Folge, dass das in Deutschland (statt des Widerrufsrechts) mögliche Rückgaberecht entfällt.
Widerrufserklärung muss nicht länger schriftlich erfolgen
Auf der anderen Seite ist für die Widerrufserklärung ab der Gesetzesänderung keine Form mehr vorgeschrieben. Sie muss daher nicht länger als Brief, Fax oder E-Mail erfolgen, sondern ist auch telefonisch oder online möglich. Das erklärt auch die Pflicht für Unternehmer, zukünftig einen Telefonanschluss vorzuhalten (Näheres dazu bereits im Blog-Beitrag zu den Erweiterungen der Pflichtinformationen). Um solche telefonische Widerrufserklärungen abwickeln zu können, müssen Händler einen entsprechenden Ablauf in ihren Geschäftsablauf einbinden. Welche Anforderungen dabei erfüllt werden müssen (Möglichkeit der Bandansage, zeitliche Besetzung des Anschlusses usw.) müssen erst Gerichte entscheiden. Dass aber Widerrufe verstärkt telefonisch erklärt werden, ist unwahrscheinlich. Denn im Streitfall muss er Verbraucher nachweisen, dass er überhaupt widerrufen hat und das auch innerhalb der gesetzlichen Frist. Das ist bei Telefonaten äußerst problematisch.
Eher dürfte die Möglichkeit eines Online-Widerrufs genutzt werden. Denn diese Variante ist für beide Seiten vorteilhaft. Händler können Online-Widerrufe automatisiert abwickeln und gleich dem entsprechenden Kundenkonto zuordnen. Der Verbraucher auf der anderen Seite bekommt sofort einen Nachweis, dass er (fristgerecht) widerrufen hat. Denn wird der Widerruf über das bereitgestellte Online-Formular erklärt, müssen Unternehmer ihn unverzüglich bestätigen. Was noch als ,,unverzüglich" anzusehen ist, wird sich erst im Laufe der Zeit durch entsprechende Urteile zeigen. Höchstwahrscheinlich wird sich der zulässige Zeitraum aber bei einem Tag einpendeln. Die Bestätigung kann über automatisierte E-Mails erfolgen.
Muster-Widerrufserklärung
Um dem Verbraucher seinen Widerruf noch weiter zu erleichtern, hat der Gesetzgeber ein Muster vorformuliert, das nur noch ausgefüllt und an den Händler übermittelt werden muss. Dieses Muster muss der Unternehmer seinen Kunden zukünftig zur Verfügung stellen, und zwar bereits bevor es überhaupt zu einem Vertragsschluss gekommen ist. Aus dieser Pflicht ergeben sich aber bereits jetzt Probleme:
So fragen sich Händler, ob sie das Muster im gesetzlichen Wortlaut übermitteln müssen, oder es anpassen oder sogar eine eigene Erklärung vorformulieren können. Die Meinungen der Juristen gehen dabei auseinander. Um auf Nummer sicher zu gehen sollte daher - zumindest auch - das gesetzliche Muster im vorgegebenen Wortlaut übermittelt werden. Es könnte dann beispielsweise im Anschluss an die Widerrufsbelehrung (innerhalb der AGB) eingefügt werden.
Ob der Verbraucher das Muster für seinen Widerruf tatsächlich auch nutzt, bleibt ihm überlassen. Er ist dazu nicht verpflichtet.
Widerrufsbelehrung durch den Unternehmer
Da sich das Widerrufsrecht durch die Umsetzung der VRRL inhaltlich umfassend ändert, müssen Händler die von ihnen zurzeit genutzte Widerrufsbelehrung entsprechend anpassen. Zur Vereinfachung hat der Gesetzgeber auch für das ,,neue Widerrufsrecht" einen Mustertext vorformuliert, der zur Erfüllung der Belehrungspflicht verwendet werden kann. Im Gegensatz zum alten Mustertext ist die Nutzung allerdings deutlich problematischer. Die enthaltenen Gestaltungshinweise machen es für die meisten Shop-Betreiber fast unmöglich, nur einen einzigen Belehrungstext für alle Verträge zu erstellen oder das Muster überhaupt zu nutzen.
Welche Probleme sich ergeben und wie diese gelöst werden könnten, wird im nachfolgenden Beitrag beleuchtet.
Wenn Sie sich nicht mit der Erstellung einer Widerrufsbelehrung abmühen möchten, stellt die Protected Shops GmbH Ihnen diese und alle andere im Online-Handel erforderlichen ,,Rechtstexte" gerne zur Verfügung. Auf Grund Ihrer Angaben wird nicht nur die Widerrufsbelehrung individuell für Ihren Shop erstellt, sondern auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, das Impressum und vieles mehr.
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