E-Commerce-Leitfaden
ibi research an der Universität Regensburg GmbH
03.04.2014

Der 13.6.2014 - (k)ein "Freitag der 13.!?"

Mit der Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie (VRRL) wird das deutsche Recht in verschiedenen Bereichen geändert und angepasst. Der Beitrag gibt einen Überblick über die Gesetzesänderungen, die ab dem 13.6.2014 auf die Online-Händler zukommen.

Freitag der 13. ist bei vielen Menschen immer mit der Vorstellung verbunden, dass dies nur ein rabenschwarzer Tag sein kann. Genau an einem solchen treten umfangreiche gesetzliche Änderungen für Online-Händler in Kraft. Denn am Freitag den 13.6.2014 wird die europäische Verbraucher-Rechterichtlinie (VRRL) in deutsches Recht umgesetzt. Dass dieser Tag auch "rabenschwarz" wird, ist allerdings nicht zu erwarten.

Erleichterungen für Shop-Betreiber
Die Gesetzesänderung hat nämlich auch zahlreiche Verbesserungen für die Händler zur Folge und ist wegen ihrer Abkehr vom ausschließlichen Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes durchaus unternehmerfreundlich. Insbesondere die Änderungen des Widerrufsrechts im Fernabsatz bedeuten für die Online-Shop-Betreiber vielfach Erleichterungen für den Warenvertrieb.

Verkürzung der Widerrufsfrist
Diese sehen wie folgt aus: Es wird nur noch die europaweit einheitliche Widerrufsfrist von 14 Tagen geben und nicht daneben auch die verlängerte Frist von einem Monat. Das Widerrufsrecht des Verbrauchers wird zukünftig auch dann entfallen, wenn er vom Unternehmer fehlerhaft oder gar nicht belehrt wurde. Das zwar erst nach 12 Monaten und 14 Tagen nach Warenlieferung, aber ein "ewiges Widerrufsrecht" wird es nach der Umsetzung der VRRL auch für "Altverträge", also solche, die vor dem 13.6.2014 geschlossen wurden, nicht mehr geben.

Zurückbehaltungsrecht für Händler
Auch verkürzt sich für den Käufer die Frist, innerhalb der er die "widerrufene Ware" an den Verkäufer zurücksenden muss. Auch diese beträgt zukünftig 14 Tage. Hinzukommt, dass der Unternehmer den Kaufpreis, den auch er grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen zurückzuzahlen hat und zwar mittels derselben Zahlungsmethode, die auch der Verbraucher verwendet hat, solange zurückhalten kann, bis er entweder seine Ware oder einen Nachweis in den Händen hält, dass diese an ihn versendet wurde.
Es ist also ab dem 13.6.2014 nicht mehr der Unternehmer, der seiner Ware "hinterher klagen" muss, sondern der Verbraucher, der sein Geld im Zweifel einzuklagen hat.

Eindeutige Widerrufserklärung notwendig
Hinzukommt, dass Unsicherheiten für Online-Händler dadurch verringert werden, dass der Verbraucher zukünftig seinen Widerruf "ausdrücklich" zu erklären hat. Zwar kann noch nicht abgeschätzt werden, was unter einer "ausdrücklichen" Erklärung zu verstehen sein wird, feststeht aber, dass die kommentarlose Rücksendung der Ware nicht mehr ausreicht. Daneben entfällt die "Formbedürftigkeit" für die Widerrufserklärung. Der Verbraucher kann diesen also bald auch telefonisch oder online erklären. Für die Händler bedeutet das die Möglichkeit, Widerrufserklärungen automatisiert zu verarbeiten.

Verbraucher trägt Rücksendekosten
Auch die gesetzliche Kostenverteilung für die Lieferung (zum Kunden hin, bzw. zum Händler zurück) hat für den Unternehmer nur Vorteile. Er war bereits nach geltender Rechtsprechung zur Rückzahlung der "Hinsendekosten" verpflichtet, wird durch die entsprechend neu eingeführte Norm also nicht schlechter gestellt als vorher. Hingegen wird der Verbraucher gesetzlich mit den Rücksendekosten belastet. Dafür bedarf es zukünftig also weder einer vertraglichen Vereinbarung, noch ist die "Abwälzung" auf den Kunden beschränkt. Der Verbraucher muss auch die Kosten für Waren mit einem Wert über 40,- € übernehmen und sogar Speditionswaren auf eigene Rechnung zurückschicken.

Problematische Muster-Widerrufsbelehrung
Die einzige Schwierigkeit des neuen Widerrufsrechts ist die Muster-Widerrufsbelehrung, die der Gesetzgeber vorformuliert hat und die der Unternehmer für die Erfüllung seiner Pflichten heranziehen kann und soll. Sie ist - wie schon die Aktuelle - abmahnsicher, weil sie gesetzesrang hat. Sie kann aber nur in wenigen Ausnahmenfällen von den Online-Händlern tatsächlich in der vom Gesetzgeber vorgesehenen Form verwendetet werden. Alle anderen sind gezwungen, einen eigenen Text zu Formulieren und sich der Gefahr der Abmahnung durch Konkurrenten auszusetzen.

Individueller Belehrungstext
Um diese Gefahr so gering wie möglich zu halten, bietet die Protected Shops GmbH ihren Kunden an, nicht nur die Erstellung der Widerrufsbelehrung (sowie auch aller anderen erforderlichen Rechtstexte, z.B. die Datenschutzerklärung, Allgemeinen Geschäftsbedingungen und das Impressum) zu übernehmen, sie hält diese anwaltlich erstellten Texte über das Abo-System auch auf dem aktuellsten Stand der Gesetzeslage sowie der Rechtsprechung. Abmahnungen kann so effektiv vorgebeugt werden. Daneben übernimmt sie die Kosten, sollte es dennoch zu einer Abmahnung kommen, was gerade in der Anfangszeit der neuen Rechtslage durchaus zu befürchten ist.

Weitere Änderungen
Neben dem Widerrufsrecht ändern sich auch Bereiche, die den "aktiven Geschäftsbetrieb" des Online-Händlers betreffen. Er wird zukünftig gezwungen sein, seinen Kunden mindestens ein kostenloses Zahlungsmittel anzubieten, was daneben auch "gängig" und "zumutbar" sein muss und darf für die anderen von ihm angebotenen Zahlungsmethoden Gebühren nur noch in der Höhe erheben, in der ihm selbst Kosten für die Nutzung entstehen. Auch werden die Gebühren, die er für die Nutzung einer Service-Hotline erhebt, für telefonische Kundenanfragen in Zusammenhang mit einem bestehenden Vertrag beschränkt. Lediglich Kosten, die für die "Nutzung des Telekommunikationsmittels" selbst entstehen, darf er von den Verbrauchern fordern. Was das genau heißt wird zurzeit noch heftig diskutiert.
Bietet der Händler neben dem eigentlichen Warenverkauf auch Zusatzleistungen (z.B. Versicherungen für die Ware, deren Aufbau oder Installation beim Kunden oder Ähnliches) an, müssen diese zukünftig mittels "Opt-In-Verfahren" vereinbart werden. Innerhalb der Bestellmaske dürfen sie also nicht bereits vorangekreuzt sein (Opt-Out-Lösung). Das macht möglicherweise eine Anpassung des Vertriebssystems erforderlich und muss daher ebenfalls dringend berücksichtigt werden.

Hilfe für die Anfangszeit
Über die aktuelle Entwicklung der Rechtslage hält die Protected Shops GmbH ihre Kunden und andere Interessierte durch ihren regelmäßig erscheinenden Newsletter auf dem Laufenden. Daneben steht ein umfangreiches Informationsportal, die "Infothek", zur Verfügung.
Es wird deshalb wohl ein anstrengender aber kein "schwarzer" Freitag der 13.6.2014.

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