E-Commerce-Leitfaden
ibi research an der Universität Regensburg GmbH
13.05.2014

"Die Muster-Widerrufsbelehrung - Mehr Sorgen als Nutzen"

(ein Beitrag von Protected Shops)

Durch die Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie (VRRL) in deutsches Recht wird ab dem 13.6.2014 das Widerrufsrecht, das Verbrauchern gegenüber Unternehmern im Fernabsatz zusteht, umfassend geändert. Es wird in sämtlichen Mitgliedstaaten der europäischen Union vereinheitlicht, um den grenzüberschreitenden Warenversandhandel zu fördern und voran zutreiben. Die Gesetzesänderung hat allerdings zur Folge, dass die Belehrung, die Verbrauchern vom Online-Händler zur Verfügung gestellt werden muss, entsprechend anzupassen ist. Das nimmt aber auch den Gesetzgeber in die Pflicht, den von ihm zur Verfügung gestellten Mustertext zu ändern. In diesem Zusammenhang wurde der Text gleich völlig neu gefasst, um seine Verwendung zukünftig zu erleichtern. Dieses Ziel wird allerdings nur in Ausnahmefällen erreicht. Hauptsächlich ist die Nutzung mit Problemen statt Entlastungen verbunden.

Der Grundsatz

Auszufüllender Lückentext

Bei der gesetzlichen Muster-Widerrufsbelehrung handelt es sich um einen Lückentext, der mit vorformulierten Textbausteinen ausgefüllt werden muss. Wann und wo der Händler welchen Baustein im Text einfügen muss, wird von den ,,Gestaltungshinweisen" bestimmt. Der Unternehmer ermittelt dazu, welche der angegebene Alternativen zutrifft und fügt die entsprechende Formulierung in den Mustertext ein. Hat er auf diese Art sämtliche Lücken ausgefüllt und einen vollständigen Belehrungstext erstellt, ist er vor Abmahnungen sicher. Denn es gilt die gesetzliche Vermutung, dass die Muster-Widerrufsbelehrung sämtliche rechtlichen Anforderungen erfüllt.

Textbausteine dürfen nicht kombiniert werden

Leider darf immer nur ein Textbaustein verwendet werden. Die Kombination von Formulierungen ist nicht gestattet. Treffen aber mehrere Alternativen zu, müssen folglich auch mehrere Belehrungstexte erstellt werden. Bei jeder einzelnen Bestellung muss dann die richtige Variante ausgewählt und zur Verfügung gestellt werden. Schon die Auswahl des zutreffenden Textes für die konkrete Bestellung kann gewisse Schwierigkeiten mit sich bringen. Noch komplizierter wird es aber dann, wenn noch vorvertraglich über den Widerruf belehrt werden soll. Dem Verbraucher müsste der richtige Text angezeigt werden, bevor er den ,,Bestell-Button" anklickt.

Dynamische Widerrufsbelehrung

Das wird allerdings nur möglich sein, wenn im Hintergrund des Bestellvorgangs ein Programm läuft, das die Widerrufsbelehrung auf Grund der Angaben des Käufers - und der entsprechend im System hinterlegten Produktinformationen - dynamisch erstellt und ausgibt. Zu diesem Zweck könnte beispielsweise ein Zwischenschritten in den Bestellablauf eingefügt werden, der zwar den Bestellvorgang selbst abschließt, aber noch keine rechtlich bindende Willenserklärung darstellt. Hat der Kunde seinen Warenkorb befüllt und auch sämtliche anderen erforderlichen Angaben gemacht (Zahlmethode, Versandart, Lieferadresse, usw.) könnte der Vorgang durch Betätigung eines Buttons (,,Bestellung abschließen") zunächst beendet und die erstellte Widerrufsbelehrung angezeigt werden. Erst danach würde der ,,Bestell-Button" den Vertragsschluss besiegeln.

Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung nur in wenigen Ausnahmefällen möglich

Dieses Prozedere können sich Online-Händler nur dann sparen, wenn sie für sämtliche Bestellungen nur eine einzige Widerrufsbelehrung benötigen. Das wird zukünftig aber nur noch bei wenigen Ausnahmen der Fall sein. Denn Mindestvoraussetzung ist, dass alle bestellten Artikel in nur einem einzigen Paket an den Käufer geliefert werden. Schon das zu gewährleisten dürfte in vielen Fällen unmöglich sein. Daneben müsste sich der Shop-Betreiber auch entweder dafür entscheiden, die Rücksendekosten selbst zu tragen, oder dürfte, wenn er sie seinen Kunden auferlegen will, nur ausschließlich paketversandfähige Waren verkaufen oder ausschließlich Speditionsgüter. In allen anderen Fällen sind mehrere Texte erforderlich oder die Nutzung des Musters sogar völlig ausgeschlossen.

Im Einzelnen

Probleme bei der Nutzung des Musters werden vor allem an den Stellen auftreten, wo verschiedene Alternativen zur Auswahl stehen, für die es unterschiedliche Textbausteine gibt. Daneben gibt es zusätzlich auch Ungenauigkeiten im Grundtext, die Händler überhaupt nicht vermeiden können. Diese könnten zu Rechtsbeschränkungen oder auch zu ungewollten Vereinbarungen führen.

Ungenaue Formulierungen

Zusätzliches Widerrufsrecht auch für Unternehmer

Das ,,Widerrufsrecht", von dem stets die Rede ist, meint das gesetzlich verankerte Recht der Verbraucher, einen Vertrag, der im Fernabsatz mit einem Unternehmer geschlossen wurde, zu widerrufen. Ein Widerrufsrecht ist aber nicht nur auf Grund gesetzlicher Anordnung möglich, sondern kann auch vertraglich vereinbart werden. Eine derartige Vereinbarung ist sowohl mit Verbrauchern als auch mit Unternehmern zulässig. Erforderlich ist in beiden Fällen eine entsprechende Information über die eingeräumten Rechte und die Rechtsfolgen bei Ausübung.

Wird nun die gesetzliche Muster-Widerrufsbelehrung an einen Unternehmer übersandt, könnte bei diesem der Eindruck entstehen, dass der Verkäufer auch ihm ein - vertragliches - Widerrufsrecht einräumt. Andernfalls wäre eine Belehrung ja überflüssig. Zu behaupten, dass es sich bei der Belehrung um die, über das gesetzliche Verbraucher-Widerrufsrecht handelt, wird einen Richter möglicherweise nicht überzeugen. Denn diese Beschränkung ist aus dem Mustertext nicht ersichtlich.

Um zu vermeiden, dass auch bei Verträgen im B2B-Bereich, also solchen mit anderen Unternehmern, die Waren zurückgenommen und der Kaufpreis erstattet werden muss, bietet es sich an, eine entsprechende Einschränkung an den Anfang des Belehrungstextes zu stellen, beispielsweise: ,,Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB steht ein Widerrufsrecht nach den folgenden Maßgaben zu:"

Fügt man diese Formulierung aber in den gesetzlichen Mustertext ein, verändert man ihn inhaltlich. Das hat zur Folge, dass die gesamte Widerrufsbelehrung auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft werden kann. Denn die Konformitätsvermutung greift dann nicht mehr. Alternativ müssten Händler, bevor sie die Widerrufsbelehrung zur Verfügung stellen, abfragen, ob es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher handelt. Ist das nicht der Fall, darf eine Widerrufsbelehrung auch vorvertraglich nicht angezeigt werden.

Verlängerung der Rücksendefrist zu Gunsten der Verbraucher

Nach der Gesetzesänderung werden Verbraucher, nachdem sie den Vertrag widerrufen haben, künftig nur noch 14 Tage Zeit haben, um die erhaltene Ware an den Händler zurückzuschicken. Während innerhalb der europäischen Richtlinie eine Angabe fehlt, die festlegt, wann diese Frist zu laufen beginnt, hat der deutsche Gesetzgeber eine entsprechende Regelung getroffen. Die Frist beginnt danach mit ,,Absendung" des Widerrufs. Es ist also nicht maßgelblich, wann die Erklärung beim Unternehmer eingeht. Das geht aus der Formulierung im Mustertext allerdings nicht so klar hervor:
,,Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrages unterrichten...zurückzusenden oder zu übergeben."

,,Unterrichtet" ist der Unternehmer eigentlich erst mit Erhalt der Widerrufserklärung. Diese Ungenauigkeit kann dazu führen, dass die Rücksendefrist zu Gunsten des Käufers verlängert wird. Denn während bei einem Widerruf per Telefon, Fax oder E-Mail der Zeitpunkt der Absendung meist mit dem des Zugangs zusammen fällt, können bei der Versendung eines Briefes 1 bis 2 Tage zwischen beiden Ereignissen liegen. Noch mehr Zeit vergeht, wenn Wochenenden oder Feiertage auf den Einwurf im öffentlichen Briefkasten folgen. Um diese paar Tage ist die Frist dann verlängert, wenn der Zugang beim Unternehmer entscheidend wäre.

Um eine solche Fristverlängerung zu vermeiden, könnte der Mustertext wie folgt abgeändert werden: ,,Sie haben die Ware unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag, an dem Sie Ihren Widerruf an uns abgesendet haben...zurückzusenden oder zu übergeben."

Zu beachten ist aber auch hier, dass dadurch die gesetzliche Vorlage inhaltlich verändert wird und deshalb die Konformitätsvermutung nicht mehr greift.

Schwierigkeiten durch Auswahlmöglichkeit

Diese Ungenauigkeiten stellen allerdings nur kleinere Probleme dar. Wirklich schwer wird die Verwendung des Musters erst, wenn von den Gestaltungshinweisen Alternativen angeboten werden, für die es jeweils einen eigenen Textbaustein gibt. Das ist bei der Angabe des Beginns der Widerrufsfrist und der Information zur Warenrücksendung der Fall.

Beginn der Widerrufsfrist

Dem Verbraucher steht für seinen Widerruf eine Frist von 14 Tagen zu. Wann diese Frist beginnt, ist allerdings von verschiedenen Umständen abhängig.

Fristbeginn wegen der Art des Vertragsgegenstands
Zunächst erfolgt eine Differenzierung auf Grund des Vertragsgegenstandes. Relevant ist also, was überhaupt verkauft wird. Werden Dienstleistungen oder ,,digitale Inhalte" verkauft, beginnt die Frist mit Vertragsschluss. Beim Verkauf von ,,beweglichen Sachen", beispielsweise Bücher, Vasen, DVD-Player, usw., beginnt die Frist, wenn die Lieferung beim Käufer eingeht. Im letztgenannten Fall muss darüber hinaus unterschieden werden, in wie vielen Sendungen die bestellten Artikel an den Käufer geliefert werden.

Fristbeginn wegen der Art der Zustellung
Wird vom Kunden lediglich ein Artikel bestellt und dieser in einem Paket versendet, beginnen die 14 Tage zu laufen, wenn er die Ware in den Händen hält. Bestellt er aber gleich mehrere Artikel, wird es schon komplizierter. In diesen Fällen kann es zu Unterschieden kommen, wenn die Waren in mehreren Paketen geliefert werden. Denn dann kann für den Beginn der Widerrufsfrist entweder der Zugang des ersten oder des letzten Paketes maßgeblich sein.

Mehrere Waren, mehrere Pakete

Bestellt der Kunde beispielsweise gleich 3 Bücher und werden diese getrennt geliefert, etwa weil ein Exemplar beim Händler nicht mehr auf Lager ist, ist fraglich, ob die Widerrufsfrist bereits mit Erhalt des ersten oder erst mit Erhalt des letzten Buches beginnt. Entscheidend ist dafür, ob zwischen den bestellten Artikeln ein innerer Zusammenhang besteht. Ist das der Fall, soll der Käufer die Möglichkeit bekommen, die Bestellung in ihrer Gesamtheit zu prüfen, bevor er sich endgültig entscheidet. Dann müssen aber auch alle Artikel bei ihm eingetroffen sein. Fehlt es an einem Zusammenhang, kann er die Entscheidung für jedes Produkt einzeln treffen und muss nicht erst den Zugang aller abwarten.

Im genannten Bücher-Beispiel ist ein derartiger Zusammenhang wohl nicht anzunehmen. Die Widerrufsfrist beginnt also für jedes Exemplar einzeln, sobald es beim Käufer eingetroffen ist. Anders dürfte das zu beurteilen sein, wenn beispielsweise eine Kamera samt Stativ und externem Blitzlicht geordert wurde. Hier dürfte - bis zu einer gegenteiligen gerichtlichen Entscheidung - wohl ein Zusammenhang gegeben sein, weshalb die 14 Tage erst mit Erhalt des letzten Pakets zu laufen beginnen.

Eine Ware, mehrere Pakete

Der Eingang der letzten Ware ist auch dann der maßgebliche Zeitpunkt für den Beginn der Widerrufsfrist, wenn zwar nur ein Artikel bestellt wird, dieser auf Grund seiner Beschaffenheit aber in mehreren Teilsendungen oder Stücken geliefert werden muss. Beispielhaft genannt werden kann eine umfangreiche Stereoanlage, deren einzelne Komponenten nicht in ein gemeinsames Paket passen. Auch hier soll der Verbraucher die Möglichkeit bekommen, das vollständige Produkt zu testen und nicht bloß jedes einzelne Stück für sich.

Regelmäßige Warenlieferung

Auf den Zugang der ersten Sendung kommt es hingegen an, wenn ein Vertrag über die regelmäßige Lieferung von Waren geschlossen wird. Dann wird immer das gleiche Produkt über einen längeren Zeitraum verschickt. Geprüft werden kann es aber schon nach der Erstzustellung. Die Frist beginnt dann in diesem Moment zu laufen.

Kombinationsverbot: Treffen innerhalb derselben Bestellung mehrere Alternativen aufeinander, etwa weil die Stereoanlage samt verschiedener Musik-CDs bestellt wird, müssen unterschiedliche Belehrungstexte erstellt und an den Verbraucher übermittelt werden. Diese Vorgehensweise dürfte aber rechtswidrig sein. Denn bei der Versendung mehrerer Belehrungstexte wird sich der Verbraucher fragen müssen, welcher denn nun gilt. Dann ist er aber nicht ,,klar und verständlich" über sein Recht zum Widerruf belehrt worden. Das hat zur Folge, dass ein entsprechendes Vorgehen wettbewerbswidrig ist und vor allem auch gegen Verbraucherschutzvorschriftenverstößt. Es ist folglich abmahnbar.

Tragung der Rücksendekosten

Ähnlich verhält es sich mit der Belehrung über die Rücksendekosten. Gesetzlicher Grundfall ist ab dem 13.6.2014, dass der Verbraucher diese Kosten tragen muss. Darüber ist er innerhalb der Widerrufsbelehrung zu informieren. Der Unternehmer kann sich aber auch dafür entscheiden, diese Kosten selbst zu übernehmen. Tut er das aus Service-Gesichtspunkten, erleichtert das zumindest die Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung. Denn dann ist für alle Fälle nur eine Formulierung notwendig: ,,Wir tragen die Kosten der Rücksendung der Ware".

Entscheidet sich der Verkäufer aus Kostengründen aber dafür, es beim gesetzlichen Grundfall zu belassen, gibt es unterschiedliche Textbausteine, je nach dem, ob paketversandfähige Waren oder Speditionsgüter verkauft werden.'

Werden ,,nicht-paketversandfähige Waren" verkauft, muss zusätzlich angegeben werden, wie hoch die Kosten des Rücktransports sind. Diese Verpflichtung erfüllen Händler schon dann, wenn sie z.B. den Preis angeben, den das Transportunternehmen verlangt, das bereits mit der Hinlieferung beauftragt war. Der Verkäufer muss also weder eine Angebotsauswahl zu Verfügung stellen, noch den günstigsten Anbieter ermitteln.

Wenn die Kosten im Voraus nicht zu berechnen sind, genügt auch die Angabe eines geschätzten Höchstbetrages. Es stellt sich allerdings die Frage, wann ein solcher Fall vorliegt. Genügt es, wenn mehrere Speditionsgüter zusammen bestellt werden und deshalb eine Vielzahl von Rücksendekombinationen möglich ist? Wenn ja, bei welcher Anzahl liegt die Grenze? Gibt es dann aber auch noch andere Fälle? Beantworten können diese Fragen erst Gerichte durch entsprechende Entscheidungen. Die Entwicklung muss deshalb zunächst abgewartet werden.

Kombinationsverbot: Auch in diesem Bereich dürfen die verschiedenen Textbausteine nicht kombiniert werden. Hier können deshalb ebenfalls verschiedene Belehrungsvarianten erforderlich sein, die zu Abmahnungen führen könnten.

Fazit
Der Gesetzgeber hat die Muster-Widerrufsbelehrung entwickelt und mit einer Konformitätsvermutung ausgestattet, um die Belehrung von Verbrauchern für Händler zu vereinfachen. Das neue Muster dürfte aber eher Probleme als Erleichterungen bringen. Denn es wird wohl nicht für alle Fälle anwendbar sein und muss daneben meist in verschiedenen Versionen erstellt und übermittelt werden. Ob dieses Vorgehen tatsächlich zulässig ist, ist -zumindest zurzeit - zweifelhaft. Vielmehr ist mit Abmahnungen zu rechnen.

Die einzige Alternative für die meisten Händler ist dann die Formulierung einer eigenen Widerrufsbelehrung. Wenn Sie das nicht von einem teuren Anwalt erledigen lassen wollen, dürfte das Angebot von Protected Shops für Sie interessant sein. Diese erstellt für Sie Widerrufsbelehrung und auch alle anderen für den Betrieb eines Online-Shops erforderlichen ,,Rechtstexte" (z.B. das Impressum oder die AGB) und halten diese auf dem aktuellsten Stand. Kommt es trotzdem zu einer Abmahnung, übernimmt Protected Shops die Kosten.

Konkrete Formulierungsvorschläge für eine vom Mustertext abweichende Widerrufsbelehrung finden Sie auch im Whitepaper, das zum kostenlosen Download zur Verfügung steht:
,,Zen - oder die Kunst, nach dem 13.6.2014 noch rechtssicher zum Widerruf zu belehren"

Sämtliche Änderungen, die durch die Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie (VRRL) auf Shop-Betreiber am 13.6.2014 zukommen, hat Protected Shops in einem weiteren Whitepaper zusammengefasst, das ebenfalls kostenlos heruntergeladen werden kann:
,,Neue Spielregeln im Online-Vertrieb: Das ändert sich für Online-Händler in 2014"

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