Die Verbraucherrechte-Richtlinie (VRRL) wird zum 13.06.2104 in deutsches Recht umgesetzt. Im Gegensatz zu vorangegangenen europäischen Richtlinien zum Schutz der Verbraucher werden durch diese auch die Belange der Unternehmer berücksichtigt. In vielen, von der Gesetzesänderung betroffenen Bereichen, werden deren Rechte gestärkt, hingegen die der Verbraucher eingeschränkt. Wie immer gibt es aber auch Änderungen, die für Online-Händler nachteilig und mit Arbeit verbunden sind. Dazu gehört die Erweiterung des Katalogs der Pflichtinformationen im Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EG BGB). Es werden weitere Angaben auf der Shop-Seite erforderlich sein. Ebenfalls vorgenommene Streichungen sind hingegen für Händler nicht nur nicht vorteilhaft, sondern teilweise sogar nachteilig.
Neue Pflichtangaben
Die folgenden Angaben müssen Sie als Händler im Fernabsatz (also beispielsweise beim Warenverkauf über das Internet) in Ihre Liste der Pflichtinformationen am 13.6.2014 neu einfügen:
Daneben sind die folgenden Angaben hinzuzufügen, wenn Sie Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr schließen (was bei Online-Händlern stets der Fall ist):
Verkaufen Sie außerdem digitale Inhalte, also Daten, die in digitaler Form her- und bereitgestellt werden (Anwendungen, Computerprogramme, usw.), müssen Sie daneben zusätzlich angeben:
Bei Fernabsatzverträgen
Dass Händler überhaupt verpflichtet sind, ihren Kunden bestimmte Informationen zur Verfügung zu stellen, liegt am Willen des Gesetzgebers, dem Verbraucher eine vollumfänglich informierte Kaufentscheidung zu ermöglichen. Dafür benötigt dieser bestimmte Angaben. Diese Pflichtinformationen werden im EG BGB aufgelistet und zum 13.6.2014 erweitert. Ob diese Fülle an Informationen den Verbraucher bei seiner Kaufentscheidung tatsächlich unterstützt und ihn nicht vielmehr verwirrt und überfordert, ändert leider nichts daran, dass Sie sie angegeben müssen.
Angabe der Telefonnummer
Zu den Pflichtinformationen zählt zukünftig die Telefonnummer, unter der Sie für Ihre Kunden erreichbar sind. Da diese Angabe - im Gegensatz zur Faxnummer und der E-Mail-Adresse - nicht mit dem Zusatz ,,gegebenenfalls versehen ist, hat die Angabepflicht auch zur Folge, dass Sie überhaupt telefonisch erreichbar sein müssen. Haben Sie bisher noch keinen (geschäftlichen) Telefonanschluss eingerichtet, müssen Sie das bis spätestens 13.06.2014 nachholen. Nicht erforderlich dürfte allerdings die Einrichtung eines Festnetz-Anschluss sein. Ein Mobilanschluss sollte genügen.
Angabe eines konkreten Liefertermins
In den Katalog wird ebenfalls die Pflicht aufgenommen, einen konkreten Termin anzugeben, bis zu dem der Verbraucher spätestens mit der Lieferung der bestellten Ware rechnen kann. Einen solchen Liefertermin müssen Sie bereits nach geltender Rechtslage angeben. Die Gesetzesänderung ist also nur deklaratorisch. Der Hinweis sollte daher auch ab dem 13.6.2014 wie folgt lauten können: ,,Lieferung in 3-5 Werktagen".
Endgültig entschieden werden kann das aber nur durch die Gerichte.
Mit der Gesetzesänderung wird leider nicht geklärt, wie der Hinweis auszusehen hat, wenn bereits die Absendung der bestellten Ware von Bedingungen abhängt, die Sie als Verkäufer nicht beeinflussen können (etwa den Zeitpunkt der Zahlungsanweisung seitens des Käufers bei Vorkasse-Vereinbarung). Sie werden die Ware erst absenden, wenn die Zahlung auf Ihrem Konto eingegangen ist. Wann das der Fall ist, hängt aber zum einen von dem Zeitpunkt ab, zu dem der Verbraucher seine Bank anweist, die Überweisung vorzunehmen. Daneben aber auch davon, wie lange diese mit der Durchführung des Auftrags braucht. Zwar könnten Banklaufzeiten noch in die Lieferfrist einberechnet werden. Wann Ihr Kunde den Überweisungsauftrag aber erteilt, entzieht sich völlig Ihrer Kenntnis. Es gibt zu diesem Thema also auch zukünftig - gerichtlichen - Klärungsbedarf.
Hinweis auf gesetzliche Mängelgewährleistungsrechte
Zwar sollte jedem Verbraucher mittlerweile klar sein, dass er Rechte gegen den Verkäufer geltend machen kann, wenn die Ware, die er erhalten hat, kaputt oder fehlerhaft ist. Dennoch sind Sie ab dem Stichtag verpflichtet, Ihre Kunden darauf ausdrücklich hinzuweisen. Z.B. in der Form: ,,Ihnen stehen die gesetzlichen Mängelgewährleistungsrechte zu."
Welche Rechte der Verbraucher konkret hat, müssen Sie ihm allerdings nicht näher erläutern.
Weichen Sie - zulässiger Weise - von den gesetzlichen Mängelgewährleistungsrechten ab und haben entsprechende Regelungen in Ihren AGB verwendet, könnte der Hinweis auf die Gewährleistungsrechte so aussehen: ,,Die Ihnen zustehenden Mängelhaftungsrechte richten sich nach den §§ XYZ unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen."*
Hinweis auf und Bedingung von Garantien
Händler sind bereits jetzt verpflichtet, bei konkreten Warenangeboten Angaben zu einer für diese gewährte Garantie zu machen. Für Angebote bei eBay hatte das zur Folge, dass der Hinweis und die Bedingungen der Garantie bereits bei der ,,Präsentation" der Produkte erfolgen mussten. Bei der ,,Produktpräsentation" auf der eigenen Shop-Seite handelt es sich hingegen noch nicht um ein Angebot im rechtlichen Sinne sondern um eine sog. ,,invitatio ad offerendum". Deshalb musste dort der Inhalt der Garantie noch nicht angegeben werden (Die Formulierung ,, 5 Jahre Herstellergarantie" war folglich ohne weitere Zusätze zulässig). Das ändert sich ab dem 13.06.2014. Dann sind die Angaben nicht erst bei Angeboten sondern bereits vor Vertragsschluss erforderlich. D.h., auch bei der Warenausstellung auf der eigenen Shop-Seite (nicht nur bei eBay) müssen die Bedingungen der Garantie angegeben werden.
Inhalt der Garantiebedingungen
Neben dem Hinweis darauf, dass eine Garantie überhaupt gewährt wird, sind weitere Angaben erforderlich. Sie müssen darüber informieren, dass die gesetzlichen Gewährleistungsrechte neben der Garantie bestehen und von dieser nicht eingeschränkt werden. Weiterhin muss angegeben werden, was dem Verbraucher mit der Garantie konkret versprochen wird (Kaufpreisrückzahlung, kostenlose Reparatur) und wann der Garantiefall eintritt (die Waschmaschine hält statt der versprochenen 5 nur 3 Jahre). Außerdem sind alle wesentlichen Informationen, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, anzugeben (insbesondere Garantiedauer und der räumliche Geltungsbereich des Garantieschutzes) sowie Name und Anschrift des Garantiegebers. Denn um die Garantie in Anspruch nehmen zu können, muss der Verbraucher wissen, an wen er sich wenden muss.
Übernahme der Garantiebedingungen Dritter
Wenn nicht Sie die Garantie gewähren, sondern ein Dritter (z.B. der Hersteller der Ware), können Sie auf dessen Garantiebestimmungen verlinken um Ihre Informationspflicht zu erfüllen: ,,Die Ihnen gesetzlich zustehenden Mängelgewährleistungsrechte bleiben von der gewährten Garantie unberührt. Sowohl Inhalt als auch alle weiteren wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, können Sie hier (Verlinkung auf Garantiebedingungen) einsehen."**
Allerdings sollten Sie vorher überprüfen, ob die gesetzlichen Anforderungen bei der Angabe des Garantieinhalts vom Garantiegeber auch eingehalten wurden. Auf Grund einer weiteren gesetzlichen Änderung, müssten Sie sonst nämlich auch für dessen Fehler gerade stehen. Ab dem 13.6.2014 werden die Angeben über die Bedingungen der Garantie Inhalt des Vertrages zwischen Ihnen und Ihrem Kunden. Der Verbraucher könnte folglich wegen des Fehlers auch gegen Sie vorgehen.
Deshalb gilt: Die Bedingungen des Garantiegebers auf Gesetzeskonformität hin überprüfen und im Zweifel anpassen, bevor Sie sie auf Ihrer Shop-Seite übernehmen oder auf sie verlinken. Bieten weder Sie noch ein Dritter eine Garantie an, muss ein Hinweis auf deren Fehlen nicht erfolgen.
Im elektronischen Geschäftsverkehr
Neben den oben genannten Pflichtangaben müssen Händler, die Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr schließen (Sie als Online-Händler also immer) weitere Angaben machen.
Lieferbeschränkungen
Beim Warenvertrieb über das Internet ist es erforderlich, dass die vom Käufer bestellte Ware per Paket oder Spedition versendet wird. Ein potenzieller Kunde wird aber kein Interesse an Ihrem Angebot haben, wenn Sie die Produkte nicht zu ihm liefern (können). Um entsprechende Streitigkeiten nach Vertragsschluss zu vermeiden, soll der Verbraucher bereits vorher darüber informiert werden, wohin Sie ihre Waren liefern.
Akzeptiere Zahlungsmittel
Einen ähnlichen Hintergrund hat die Pflicht zur Angabe, welche Zahlungsmittel Sie zur Begleichung des Kaufpreises akzeptieren. Um rechtliche Streitigkeiten nach Vertragsschluss auch in diesem Zusammenhang zu vermeiden, soll der potenzielle Kunde bereits vorvertraglich entscheiden können, ob er Ihr Angebot annimmt, obwohl Sie vielleicht seine präferierte Zahlungsart nicht akzeptieren.
Als Online-Händler empfiehlt es sich in jedem Fall, mehrere Zahlungsmethoden zur Auswahl anzubieten. Dabei sollten Sie auf einen ausgewogenen Mix aus internetspezifischen (PayPal, Sofort Überweisung, usw.) und ,,klassischen" Zahlungsarten (Lastschrift, Überweisung, Kreditkartenzahlung, usw.) achten.
Beim Verkauf von ,,digitalen Inhalten"
Digitale Inhalte sind nach er gesetzlichen Definition Daten, die in elektronischer Form her- und bereitgestellt werden. Wenn Sie diese in Form von Computerprogrammen oder Anwendungen anbieten müssen Sie weitere Informationen zur Verfügung stellen.
Funktionsweise und anwendbare Schutzmaßnahmen
Anzugeben sind Nutzungsmöglichkeiten der angebotenen digitalen Inhalte, die über die vertraglich vereinbarten hinausgehen (z.B. Nachverfolgbarkeit des Käuferverhaltens). Daneben muss darüber informiert werden, ob und welchen technischen Schutzmaßnahmen die digitalen Inhalte unterliegen. In Betracht kommen beispielsweise digitale Rechteverwaltung oder eine Regionalcodierung.
Beschränkung von Interoperabilität und Kompatibilität
Um beurteilen zu können, ob sein System in der Lage ist, die digitalen Inhalte abzuspielen oder überhaupt zu lesen, muss der Verbraucher darüber in Kenntnis gesetzt werden, welche Voraussetzungen das von ihm verwendete System erfüllen muss. Er muss also beispielsweise wissen, welches Betriebssystem in welcher Version erforderlich ist, bevor er sich für Ihr Angebot entscheidet.
,,Theoretisch überflüssige", weil gestrichene Angaben
Durch die Änderungen im EG BGB werden aus dem Pflichtenkatalog einige bis dato erforderliche Angaben gestrichen. Das hat allerdings keine Vorteile für Sie.
Aus dem Katalog des EG BGB gestrichen wurden folgende Pflichtinformationen:
Vertretungsberechtigter
Zwar muss der Vertretungsberechtigte einer juristischen Person (beispielsweise der Geschäftsführer einer GmbH) nicht mehr nach de Vorgaben des EG BGB genannt werden. Da es sich bei Ihnen als Online-Shop-Betreiber aber immer auch um einen ,,Diensteanbieter" im Sinne des Telemediengesetzes (TMG) handelt, besteht diese Angabepflicht weiter. Sie ergibt sich nach dem 13.6.2014 dann (ausschließlich) aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG, der von der Rechtsänderung nicht betroffen ist.
Vorbehalt der Ersatzlieferung
Ist es Ihnen nicht möglich, das vom Kunden bestellte Produkt zu liefern, haben Sie nach geltender Rechtslage die Möglichkeit, dem Käufer stattdessen eine in Preis und Qualität vergleichbare Ware zuzusenden. Darauf, dass Sie sich diese ,,Ersatzlieferung" vorbehalten, müssen Sie aber hinweisen. Dieses Recht der Ersatzlieferung steht Ihnen ab dem 13.6.2014 nicht mehr zu. Deshalb ist ein entsprechender Hinweis auch nicht mehr erforderlich und wurde aus dem Katalog des EG BGB gestrichen.
Senden Sie Ihrem Kunden zukünftig einen solchen Ersatz für die eigentlich bestellte, aber nicht mehr lieferbare Ware zu, handelt es sich dabei um eine ,,unbestellte Leistung". Folge davon ist, dass der Verbraucher weder verpflichtet ist, diese anzunehmen, noch den Kaufpreis zu bezahlen, wenn er sie behalten will.
Rechtsfolgen des Widerrufs
Aus der Liste der Pflichtinformationen ebenfalls gestrichen wurde die Pflicht zur Belehrung über die Widerrufsfolgen. Ob diese Belehrung zukünftig aber tatsächlich nicht mehr erforderlich sein soll, ist zweifelhaft. Denn in der von ihm vorformulierten Muster-Widerrufsbelehrung hat der Gesetzgeber diese Folgenbelehrung erneut aufgenommen.
Klarheit, ob die Belehrung über die Widerrufsfolgen nun also zu erfolgen hat, oder unterbleiben kann (sofern nicht das Muster verwendet wird), kann wieder nur ein entsprechendes Urteil bringen.
Fazit
Sind die Rechtsänderungen ab dem 13.06.2014 für Unternehmer meist auch noch so vorteilhaft, gilt das für die Pflichtinformationen leider nicht. Sie als Shop-Betreiber werden nicht nur gezwungen, weitere Angaben auf der entsprechenden Inhalts-Seite Ihres Web-Shops einzufügen, Ihnen werden daneben auch Rechte genommen. Dass Sie auf diese (entfallenen) Rechte dann nicht mehr hinweisen müssen, ist dann kein Trost.
Nichtsdestotrotz müssen Sie ab dem 13.06.2014 reagieren und die Anpassungen innerhalb Ihres Online-Shops vornehmen. Die Protected Shops GmbH unterstützt Sie dabei tatkräftig. Sie stellt Ihnen nicht nur die im Online-Vertrieb erforderlichen Rechtstexte wie AGB, Datenschutzerklärungen, Impressum und viele mehr zur Verfügung und halten diese während der Vertragslaufzeit auf dem aktuellsten Stand. Sie bietet darüber hinaus auch ein umfangreiches Informationsportal (die ,,Infothek") an, das Sie über alle wesentlichen rechtlichen Themen umfassend informiert.
Dort können Sie bereits jetzt das Whitepaper zu den Änderungen der Verbraucherrechte-Richtlinie ,,Neue Spielregeln im Online-Vertrieb: Das ändert sich für Online-Händler in 2014" kostenlos herunterladen (www.protectedshops.de/neues-verbraucherrecht) oder sich konkret über die Änderungen des Widerrufsrechts über unser Whitepaper ,,Zen - oder die Kunst, nach dem 13.6.2014 noch rechtssicher zum Widerruf zu belehren" informieren. Dieses steht ebenfalls zum kostenlosen Download zur Verfügung steht (www.protectedshops.de/neues-widerrufsrecht).
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*Ob diese Formulierung einer gerichtlichen Überprüfung tatsächlich standhält, muss erst abgewartet werden.
**Wie immer gilt, die Formulierung muss erst seitens eines Richters als rechtskonform beurteilt werden, bevor sie abmahnsicher verwendet werden kann.