17.09.2010
Vorsicht mit selbst formulierten Ausnahmen vom Widerrufsrecht
Eine zu weite Auslegung der Ausnahmen vom Widerrufsrecht ist wettbewerbswidrig und kann abgemahnt werden. So hat das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass der vollständige und ausdrückliche Ausschluss des Widerrufsrechts für Kosmetikartikel nach Benutzung nicht mit den eng auszulegenden Ausnahmevorschriften vom Widerrufsrecht zu vereinbaren ist. Ein Ausgleich durch die Zahlung eines angemessenen Wertersatzes ist jedoch möglich, wenn der Verbraucher darüber in der Widerrufsbelehrung informiert wurde.