E-Commerce-Leitfaden
ibi research an der Universität Regensburg GmbH
30.06.2010

Widerrufsrecht im WM-Sommer 2010

Im Gespräch mit Dr. Volker Baldus, janolaw AG, www.janolaw.de

Rechtsanwalt Dr. Volker Baldus ist bei der janolaw AG verantwortlich für die Aktualisierung der Kerndokumente (AGB, Widerrufsbelehrung etc.) eines Online-Shops. Zusammen mit einem internationalen Team aus IT-Spezialisten schützt er über den AGB Hosting-Service Shopbetreiber vor Abmahnungen.



Herr Baldus, was hat die Widerrufsbelehrung mit der Fußball-Weltmeisterschaft 2010 gemeinsam?
Den 11. Juni. An diesem Tag wurde nicht nur die WM angepfiffen, sondern ist auch die neue Widerrufsbelehrung in Kraft getreten. Da es diesmal keine Übergangsfristen gab, d.h. die neue Belehrung musste genau an diesem Tag gegen die alte ausgetauscht werden, wird dieser Tag vielen Händlern aufgrund der zusätzlichen Arbeitsbelastung vermutlich länger in Erinnerung bleiben.
 
Viele Shopbetreiber wurden früher bereits wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen bezüglich Widerrufsfrist, Wertersatz etc. abgemahnt, mussten Unterlassungserklärungen unterschreiben und hohe Anwaltskosten zahlen. Insbesondere diese ,,gebrannten Kinder wussten, dass man sich mit dem Austausch keine Zeit lassen sollte, um nicht erneut abgemahnt zu werden. Viele eBay-Händler haben dagegen auf die Gesetzesänderungen sehnsüchtig gewartet, da sie ihren Kunden nun auch die kürzere Widerrufsfrist von 14 Tagen anstelle eines Monats einräumen konnten. Wer also am 11. Juni seine Hausaufgaben erledigt hat, konnte sich im Anschluss voll auf die Fußball-WM konzentrieren.


Worum geht es eigentlich grundsätzlich beim Widerrufsrecht?
Das Widerrufsrecht dient in erster Linie dem Verbraucherschutz und nicht als Einkommensquelle für Rechtsanwälte. Der eigentlich sinnvolle Zweck dieser Regelung gerät aber durch ständige Abmahnwellen, Gerichtsurteile und anschließende Neufassungen der gesetzlichen Muster-Widerrufsbelehrung immer wieder in den Hintergrund. Shopbetreiber verbringen mehr Zeit damit, sich ständig die aktuelle Fassung der Widerrufsbelehrung zu besorgen und diese in ihren Shop einzupflegen, als sich mit dem rechtlichen Inhalt vertraut zu machen. Das deutsche Widerrufsrecht basiert auf europarechtlichen Vorschriften und soll den Verbraucher vor den typischen Gefahren des Fernabsatzes (z. B. Online-Shopping, Tele-Shopping, Kataloggeschäfte etc.) bewahren.
 
Beim Fernabsatz befinden sich die Vertragsparteien (Käufer und Verkäufer) und die Kaufsache nicht an einem Ort. Der Käufer hat also nicht wie in einem Ladengeschäft die Möglichkeit, die Ware anzufassen oder anzuprobieren. Entschließt sich der Käufer in einem Ladengeschäft zum Kauf, dann ist er an den Kaufvertrag auch gebunden. Es gibt in diesen Fällen kein Widerrufsrecht und der Käufer ist bei einem Umtauschwunsch (Stichwort ,,Kaufreue") auf die Kulanz des Verkäufers angewiesen.

Der alte Rechtsgrundsatz ,,geschlossene Verträge sind einzuhalten" wird bei Fernabsatzverträgen zugunsten des Verbrauchers aufgeweicht. Grund: Ein Kunde muss sich zunächst auf die Bilder und die Produktbeschreibung im Online-Shop bzw. Katalog verlassen und kann die Ware erst nach dem abgeschlossenen Kaufvertrag und Versand überprüfen. Ohne ein Widerrufsrecht müsste er z. B. die Jeans, die er vorher nicht anprobieren konnte und nun daheim nicht passt, behalten. Es wäre unwahrscheinlich, dass ein Käufer in solchen Fällen noch einmal einen Einkauf über das Internet tätigen würde. Daher nutzt das Widerrufsrecht mittelbar auch den Shop-Betreibern, auch wenn diese Einsicht aufgrund einer Abmahnung wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung zunächst sicher schwer fällt.


Was hat es denn nun eigentlich mit der Muster-Widerrufsbelehrung auf sich?
Hier hat der 11. Juni 2010 den Shop-Betreibern das größte Geschenk gemacht. Die Muster-Widerrufsbelehrung wurde in den Rang eines formellen Gesetzes ,,befördert", damit sie von deutschen Gerichten künftig nicht mehr in Teilen für unwirksam erklärt werden kann. Hier lag nämlich das Hauptproblem der alten Muster-Widerrufsbelehrung, die lediglich den Rang einer Verordnung inne hatte und daher vor Gerichten wegen Verstoßes gegen höherrangiges deutsches Recht angegriffen werden konnte.
 
Darin lag einer der Gründe für die Abmahnwellen der letzten Jahre. Und auch hier wurde wieder deutlich, wie sich ein sinnvolles Muster durch außer Kontrolle geratene wettbewerbsrechtliche Abmahnungen in einen Albtraum für Online-Händler verwandeln konnte. Das deutsche Widerrufsrecht ist schwer lesbar in den §§ 312ff, 355 ff. BGB geregelt und verpflichtet den Verkäufer dazu, den einkaufenden Verbraucher (Unternehmer profitieren nicht vom Widerrufsrecht) über Widerrufsfristen, Wertersatz, Tragung der Rücksendekosten etc. genau zu informieren. Da diese Vorschriften für den Laien nur schwer nachvollziehbar, geschweige denn umsetzbar sind, hat der Gesetzgeber den Händlern einen Mustertext aus verschiedenen Textbausteinen zur Verfügung gestellt. Es wird dem Händler freigestellt, ob er dieses Muster nutzen oder eine eigene Belehrung erstellen möchte. Mit dem Einsatz der korrekt zusammengestellten Muster-Widerrufsbelehrung sollte der Händler eigentlich alle Verpflichtungen erfüllt haben. Dieses Versprechen hat sich in der Vergangenheit leider als Trugschluss erwiesen und die Händler wurden reihenweise erfolgreich abgemahnt. Mit der neuen, von den deutschen Richtern prinzipiell unangreifbaren Muster-Widerrufsbelehrung soll damit nun Schluss sein.


Wie erkenne ich auf einen Blick die aktuelle Widerrufsbelehrung?
Wie bereits angesprochen, war die alte Belehrung nur Anhang einer Verordnung, nämlich der BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV). Nun ist sie Teil des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB). Im Zusammenhang mit dieser ,,Beförderung" wurden auch andere Vorschriften aus der BGB-InfoV in das EGBGB verschoben, d. h. diese BGB-InfoV-Vorschriften sind am 11. Juni außer Kraft getreten. Davon waren alle Widerrufsbelehrungen betroffen, da alle Texte im Abschnitt ,,Widerrufsrecht" einige Vorschriften der BGB-InfoV zitierten, die es nun nicht mehr gibt und durch die inhaltsgleichen Vorschriften des EGBGB ausgetauscht wurden. Wenn sich ein Händler also unsicher ist, ob er die neue oder die alte Fassung hat, dann kann er dies auf einen Blick erkennen: statt BGB-Info muss nun EGBGB im Belehrungstext stehen.

Welche inhaltlichen Neuerungen gab es?
Für Shop-Betreiber, die nicht über eBay verkaufen, gibt es eigentlich keine wesentlichen Neuerungen. Es bleibt dabei, dass die Widerrufsfrist entweder 14 Tage oder einen Monat beträgt. Geändert hat sich hier nur der Zeitpunkt, der die längere Frist auslöst. Nach der alten Rechtslage musste ein Verkäufer, der die vollständige Widerrufsbelehrung in Textform (z. B. per E-Mail) seinem Kunden erst nach Vertragsschluss zuschickte, über die einmonatige Widerrufsfrist belehren. Dies war aufgrund des Geschäftsmodells bei eBay der Fall. Wer hingegen vor oder bei Vertragsschluss (z. B. gleich mit der Auftragsbestätigung) die Widerrufsbelehrung verschickte, konnte die 14 Tage Frist nutzen. Jetzt reicht es auch aus, die Widerrufsbelehrung unverzüglich (d. h. nach der Gesetzesbegründung innerhalb eines Tages) nach Vertragsschluss in Textform (d. h. ein bloßer Link auf die Belehrung reicht nicht) an den Kunden zu versenden, um von der kürzeren Frist zu profitieren. Die gleiche Regelung gilt für den sogenannten erweiterten Wertersatz, d. h. wer unverzüglich belehrt, kann auch den erweiterten Wertersatz von seinen Kunden verlangen. Wenn man aber z. B. die Widerrufsbelehrung auf Papier gedruckt der Ware beilegt und die Ware erst einen Tag nach Vertragsschluss im Internet an den Kunden schickt, muss man über die Monatsfrist belehren und kann für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware keinen Wertersatz verlangen.

Wurden auch die Kosten der Hin- und Rücksendung neu geregelt?
Nein, der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat bereits im April 2010 entschieden, dass der Verkäufer im Fall des Widerrufs die Kosten der Hinsendung zu tragen hat. Diese Regelung steht aber nicht ausdrücklich in der aktuellen Widerrufsbelehrung. Auch bezüglich der Rücksendekosten hat sich nichts geändert. Wer die Kosten der Rücksendung bei Waren im Wert bis 40 Euro dem Kunden auferlegen möchte, muss nach der herrschenden Rechtsprechung weiterhin eine diesbezügliche vertragliche Regelung in seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufnehmen und gleichzeitig in seiner Widerrufsbelehrung über diese Regelung informieren. Achtung: Beim Rückgaberecht, das der Verkäufer anstelle des Widerrufsrechts einsetzen kann, ist eine Auferlegung der Rücksendekosten nicht möglich.

Bei der so genannten 40-Euro-Klausel handelt es sich um einen deutschen Sonderweg, der Online-Händler nun teuer zu stehen kommt. Nach europäischem Recht ist eigentlich vorgesehen, dass der Käufer im Fall des Widerrufs immer die Kosten der Rücksendung und der Verkäufer im Gegenzug die Kosten der Hinsendung zu tragen hat. Den nationalen Gesetzgebern steht es aber frei, strengere Verbraucherschutzvorschriften zu verabschieden. Deutschland hat sich für die umständliche 40-Euro-Regelung entschieden, so dass Verkäufer von teuren Waren nun im Fall des Widerrufs mit den Hin- und Rücksendekosten belastet sind.


Ausblick: EuGH-Urteil zum Wertersatz und neuer Gesetzesentwurf - was bringt der Sommer 2011?
Wer dachte, mit dem 11. Juni 2010 wäre das leidige Kapitel Widerrufsrecht endlich abgeschlossen, hat sich geirrt. Auch wenn deutsche Gerichte Teile der Widerrufsbelehrung jetzt nicht mehr wegen eines Verstoßes gegen deutsche Gesetze für unwirksam erklären dürfen, könnten sie aber noch einen Verstoß gegen höherrangige europäische Vorschriften feststellen und damit ggf. eine neue Abmahnwelle lostreten. Grund: Im September 2009 hat der EuGH im Hinblick auf die deutschen Regelungen entschieden, dass sie einem Verbraucher, der sein Widerrufsrecht ausübt, nicht generell zum Wertersatz für die Nutzung der Ware verpflichten darf. Zu den konkreten Auswirkungen dieses Urteils auf die richtige Formulierung der Widerrufsbelehrung gibt es unterschiedliche Ansichten. Da die am 11. Juni 2010 in Kraft getretenen Änderungen bereits im Sommer 2009 (also vor dem EuGH Urteil) verabschiedet und dann nicht mehr überarbeitet wurden, geben sie keine Antworten auf die neu aufgeworfenen Wertersatzfragen. Der Gesetzgeber hat aber als Reaktion auf das EuGH-Urteil bereits einen neuen Entwurf zur ,,Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen" vorgelegt. Es ist noch nicht abzusehen, wann und in welcher Form es zu einer Gesetzesänderung und damit auch zu einer Neuformulierung der Widerrufsbelehrung kommen wird.

Dieser Beitrag wurde uns zur Verfügung gestellt vom E-Commerce-Leitfaden-Partner janolaw

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